Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Privatrechnungen. § 141—144. 325 
am besten daran, dieselben auf den Geldmarkt zu bringen, und sie da 
zu verwerthen. 
* 111. 
B. Vormundschaftsrechnungen. 
Vormundschaft nennt man die von der Gerichtsbehörde entweder 
unmittelbar oder durch Testament angeordnete, aber von den Gerichts- 
behörden bestätigte, an einen Volljährigen übertragene Verwaltung des, 
einem Minderjährigen, einem Abwesenden oder Geisteskranken zustehen- 
den Vermögens. 
Der Verwalter heißt Vormund, derjenige aber, dessen Vermögen 
verwaltet wird, heißt Mündel oder Curand. 
§ 112. 
Vor Allem ist cs nöthig, die Größe und die Bestandtheile des Ver- 
mögens kennen zu lernen. Dasselbe kann durch eine Testamentsverfüg- 
ung oder durch eine vorgenommene Theilung an den Mündel kommen, 
und in baarem Gelde, in Realitäten, Mobilien, Außenständen und 
dergleichen bestehen. 
Die erste Handlung eines Vormünders muf also diese sein, sich über 
den Vermögensstand und die Vermögenstheile seines oder seiner Curan-- 
den zu informiren. Das vorhandene Vermögen in seiner Totalität, Ge- 
sammtheit, nennt man den Vermögensstock. 
8 143. 
Eine Vermögenstheilung findet statt: 
A. bei Lebzeiten der Eltern, 
B. nach ihrem Ableben. 
A. Der erste Fall tritt ein: 
1) wenn die Eltern aus Altersschwäche ihr Vermögen nicht mehr ver- 
walten mögen oder können, 
2) wenn sie als Verschwender oder Blödsinnige erkannt werden, 
3) wenn sie aus der Gütergemeinschaft treten und sich von einander 
trennen, 
4) wenn nach dem Ableben des einen Ehegatten der andere Theil zur 
zweiten Ehe schreitet. 
In diesen Fällen, und vorzüglich in den drei ersten, geschieht die 
Vertheilung von Gerichtswegen, im letzteren Falle nur dann, wenn 
minderjährige Kinder da sind. 
B. Nach dem Tode der Eltern 
geschieht die Theilung des Vermögens, und wenn von den Kindern nur 
ein einziges minderjährig ist, durch das Gericht. Wo aber alle Erben 
oder Kinder großjährg sind, können und dürfen sie ihre Vermögensthei- 
lung für sich, ohne jegliche Einmischung des Gerichts vornehmen. 
* 11. 
Bei bedeutenden Vermögensverwaltungen erscheint es räthlich, den 
Vormünder Caution stellen zu lassen.
	        
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