Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Privatrechnungen. § 150. 327 
6) Alle Ausgaben sind durch vorgeschritebene Quittungen zu belegen; 
ebenso auch die Einnahmen an Stückzinsen durch Gegenscheine der 
Schuldner, wie bei der Gemeinderechnung. 
7) Zusammentrag der Einnahms= und Ausgabstitel, Abschluß der 
Rechnung und summarischer Vermögensausweis, wie bei einer Ge- 
meinderechnung. « 
8)DieVormundsrechnungistamSchlussevomVormundzurAueri 
kennung zu unterzeichnen. 
9) Der Vormund hat ein Journal zu führen, in welchem er alle 
Einnahmen und Ausgaben genau einzutragen hat. Ist er Vor— 
mund über mehrere Mündel, so ist für jeden ein eigenes Journal 
zu führen. « . 
§150. 
In materieller Hinsicht ist zu beachten: 
Der Eintrag der Einnahmen und Ausgaben richtet sich nach folgen- 
dem Rechnungsschema: 
Einnahmen. 
Tit. I. 
An Aktiv-Rezeß aus voriger Rechnung. 
(Bedarf keiner Erläuterung.) 
Tit. II. 
An eingegangenen Aktiv-Außenständen aus vorigen 
Rechunungen. 
(Bedarf keiner Erläuterung.) 
Tit. III. 
An Rechnungsdefekten und Ersatzposten. 
(Ist klar.) 
Tit. IV. 
An Zinsen von bingeliehenen Kapitalien. 
Beim Vortrag ist dasselbe zu beobachten, wie beim Vortrag in der 
Gemeinde= und Stiftungs-Rechnung. 
½D2 Tit. V. 
An abgetragenen Kapitalien. 
Tit. VI. 
Aus dem Ertrage der Realitäten. 
A. In eigener Regie: 
(Erlös aus verkauften Früchten, Getraide, Obst, Wein, Stroh, 
Kartoffeln, Heu, Ohmet 2c.)
	        
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