330 Privatrechnungen. 8 162.
ist dem Sequester anzugeben, wo, wann und von wem er diese Summe
zu erheben, und an wen und in welchen Größen er sie zu verthei-
len hat.
Die durch Veräußerung der im Eigenbaue erzielten Naturalien an-
fallenden Strichserlöse bilden den Gegenstand der Einnahme, während
die an die Gläubiger gemachten Zahlungén, dann der Aufwand für In-
standhaltung des Gutes, für Stenern, Tag= und Dienstbotenlöhne, auf
Regie und die Verwaltung den Gegenstand der Ausgabe bilden.
Die hierüber gestellte Rechnung ist der Gerichts= (nicht Verwalt-
ungs-) Behörde zur Prüfung vorzulegen.
Dofß alle Einnahms= und Ausgabsposten durch Belege bedeckt sein
müssen, versteht sich von selbst.
Die Einnahmsbelege bilden die geführten Register und die Aus-
gabsbelege die Quittungen der Gläubiger.
Bleiben im letzten Jahre der Sequestration Baarbeträge übrig, so
werden solche durch die Gerichtsbehörde dem Sequestrat ausgehändigt.
Der Titelbau einer Scquestrations-Nechnung wird also folgen-
der sein:
Tit. J.
An Aktivkassabestand aus letzter Rechuung.
Tit. II.
An Abktivaußenständen aus den Vorjahren.
Tit. III.
An Rechnungsdefekten und Ersatzposten.
Tit. .
An Zinsen von Aktiokapitalien.
Tit. V.
Aus dem Ertrage der Realitäten und der Biehzucht.
A. In eigener Regie:
1) Für Vieh (Kälber, Schweine 2c.).
2) Für Getraide, Waizen, Korn, Gerste, Haber.
3) Für sonstige Ernteerträgnisse, Kartoffeln, Rüben, Heu und Ohmet.
4) Für Verkäufe aus dem Betriebe der Schweizerei, Milch, Butter 2c.
5 Einnahmen aus dem Betriebe der Brauerei und. Branntwein-
rennerei.
B. In Verpachtung:
Hier erscheinen die erzielten Pachterlöse.
DTit. VI.
Sonstige Einnahmen.
Rekapitulation der Einnahmen.