Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Privatrechnungen. §& 154. 335 
versehen wird, so kommen dieselben nicht in die Natenberechnungen, son- 
dern sie gebühren, wenn sie nicht dem Verweser ausdrücklich bewilligt 
sind — einzig der treffenden Stiftung und müssen in der Administra- 
tionsrechnung verrechnet werden. 
Ziffer 14. 
Das Langstroh, welches auf den Pfarreigütern erzielt wird, bleibt 
dem Nachfolger, das Futterstroh dagegen wird nach dem Pfarreijahre 
ratirt. 
Ziffer 15. 
Das Holz, welches aus Staats-, Stiftungs= und Gemeindewald- 
ungen an die Pfarrei abgegeben wird, wird nach dem Etatsjahre, jenes 
aber, welches aus den, der Pfarrei eigenthümlich zustehenden Wald- 
ungen oder von Privaten zugeschossen wird, wird nach dem Pfarreijahre 
berechnet und zugetheilt. 
Ziffer 16. 
Opfer, die an Festtagen hergebracht sind und jährlich geleistet wer- 
den, sind nach dem Pfarreijahre zu berechnen; zufällige Opfer aber, z. 
B. bei Leichenbegängnissen, werden nach den in §§ 12 und 13 aufge- 
stellten Grundsätzen behandelt. 
Ziffer 17. 
Dem Administrator der Pfarreirevenuen werden in der Regel fol- 
gende Bezüge gestattet: 
a) 5 Prozent der reinen Einnahme, 
b) eine angemessene Vergütung für Rechnungsstellung und Schreib- 
materialien, 
c) Diäten oder Taggelder bei Verrichtungen außerhalb des Wohnorts 
und der Flurmarkung gegen Vorlage einer von der Gerichtsbehörde 
kontrasignirten Spezifikation. 
Ziffer 18. 
Wenn der neue Pfarrer nach bereits bestellter Saat die Pfarrei. 
bezieht, so hat derselbe der Administration die hierauf verwendeten Aus- 
lagen für Samengetraide, Bestellungskosten 2c. ganz zu ersetzen, indem er 
auch ganz allein einärntet. 
Ziffer 19. 
Was die Rechnungsstellung überhaupt anbelangt, so sind alle Posten, 
sowohl die der Einnahme, als auch jene der Ausgabe zu belegen, theils 
durch beglaubigte Auszüge aus den Pfarrbüchern und der Pfarrfassion, 
theils durch Zeugnisse der Gerichtsbehörde, des Pfarreiver wesers, der 
Gemeindeverwaltung und dergleichen. Die Tag-, Flur= und Ackerlöhne,
	        
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