Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Dienstesobliegenheiten eines Ge- 
meindeschreibers. 
Der Gemeindeschreiber ist zur selbstständigen Thätigkeit ohne Auf- 
trag der Gemeindeverwaltung nicht befugt. Er darf nichts Anderes auf- 
nehmen, als was ihm aufgetragen wird. Dagegen haftet er aber auch 
nicht für die von ihm kundgegebene Darstellung weiter, als daß er sie 
genau in der Weise wiedergibt, als er von der Gemeindeverwaltung 
beauftragt wird. 
In eine sehr unangenehme Situation wird ein Gemeindeschreiber da- 
durch versetzt, wenn ihm zugemuthet wird, thatsächliche Unwahrheiten nieder- 
zuschreiben. In diesem Falle ist ihm die Alternative gestellt, als ehr= und 
willenloses Werkzeug botmäßig zu sein oder bei den Behörden An- 
zeige, sich felbst aber mißliebig zu machen und sich dadurch der Gefahr 
auszusetzen, das Brod eines Gemeindeschreibers zu verlieren, das ihm 
bei seiner Besoldung als Lehrer (welche bekanntermaßen zu wenig zum 
Leben und zu viel zum Sterben bietet) zu verlieren. 
Gewiß wird es jeder Ehrenmann vorziehen, eher zu darben und seine 
Stelle zu quittiren, als sich zu einer Unredlichkeit verleiten zu lassen. 
Es kann nicht geläugnet werden, daß die Stellung der Gemeinde- 
schreiber in Landgemeinden gegen früher, wo sie von der hohen Kreis- 
regierung angestellt wurden und ohne triftige Gründe nicht von ihrer 
Stelle entfernt werden konnten, eine ganz precäre und erbärmliche ge- 
worden ist, nicht nur wegen des subordinirten Verhältnisses, sondern auch 
wegen der Unsicherheit der Stellung selbst bei gewissenhafter Erfüllung 
des Berufs. 
Die verschiedenen schriftlichen Arbeiten, deren Ausfertigung einem 
Gemeindeschreiber obliegen, sind entweder: 
1) Schreiben an gleichgestellte — coordinirte — Stellen, an Bürger- 
meister von Nachbargemeinden; 
2) Berichte an Oberbehörden; 
3) Protokolle; 
4) Zeugnisse; 
5) Bittgesuche; 
6) Beschlüsse. 
Ad 1. 
Die Schreiben an gleichgestellte — coordinirte — Stellen werden 
nicht halbbrüchig, sondern in extenso, in durchlaufender Schrift geschrie- 
ben. Oben rechts am Rande der ersten Seite kommt Ort und Datum 
der Ausfertigung und etwa 3 Finger breit abwärts die Anrede: 
Vom 
Bürgermeister z 7W. 
An 
die Bürgermeisterei z . . ...
	        
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