32 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten.
Ziff. 25. Bewegliches Vermögen der Gemeinden — Inventar.
Auch hierwegen ist bereits im § 6 des II. Theiles das Nöthige ge-
sagt, worauf Bezug genommen wird (Formular Nr. 15).
Unter Tit. 1 Ziffer 25 wird blos das Inventar über das be-
wegliche Gemeinde-Vermögen hinterlegt; das Inventar über die
Kirchenmobilien gehört unter Tit. III und das Inventar über die
Schulgegenstände unter Tit. IV.
Die Mobilien sind bei der bayerischen Hypotheken= und Wechsel-
bank zu versichern und die Police in der Registratur zu hinterlegen.
Ziffer 26. Gemeinderechte und Gerechtigkeiten —
Gemeindebuch.
Vor Allem wird auf § 9 des II. Theils Bezug genommen.
Nach Art. 131 des neuen Gemeindegesetzes Abs. 3 liegt dem Bür-
germeister die Bewahrung des Gemeindebuches ob, in welchem alle Rechte
und Gerechtigkeiten einer Gemeinde, sowie Alles, was darauf Bezug hat,
eingetragen sein müssen, als:
a) in welchem Umfang jedes Recht ausgeübt werden darf,
b) zu welcher Zeit,
) unter welchen Modalitäten,
d) von wem und
eE) unter welchen Gegenreichnissen.
Zu den Rechten einer Gemeinde gehören:
1) das Schafhuthrecht,
2) Wirthschaftsreal-Rechte,
3) Wiesenwässerungsrechte,
4) Holz= und Streurechte 2c.,
5) Marktrechte.
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Die etwa vorhandenen Urkunden sind mit der größten Sorgfalt in
der Registratur aufzubewahren, ebenso das Rechtenbuch, indem diese Ur-
kunden bei einem vorkommenden Prozesse für die Gemeinde vom größten
Werthe sind.
Sind Gemeinderechte verpachtet, so sind die Pachtverhandlungen und
MA#ts, was hierauf Bezug hat, sub Tit. I Ziffer 26 zu registriren.
Bezüglich des Jagdrechts, resp. Ausübung und Behandlung
derselben wird auf die Allerhöchste Kgl. Verordnung vom 5. Okt. 1863
Bezug genommen. (Kreisamtsblatt für Unterfranken Nr. 145 Seite
16.5.)
Ziffer 27. Sonstige Einnahmsquellen der Gemeinde,
a) Bürgeraufnahmsgelder, b) Taxen, Strafen.
Ad a) Bürgeraufnahmsgelder.
Art 20 des neuen Gemeindegesetzes räumt den Gemeinden die Be-
fugniß ein, von jedem neu aufgenommenen Gemeindebürger eine Auf-
nahmsgebühr zu erheben und die Wirksamkeit des Bürgerrechts von Be-
zahlung dieser Gebühr abhängig zu machen.