Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 33
Dieselbe darf in Gemeinden von mehr als
20000 Seelen 100 fl.,
5000 „ ] 75 fl.,
1500 „ .. 50 fl.,
in kleineren Gemeinden 25 fl.
nicht übersteigen.
Für Ausländer können, wenn nicht Staatsverträge entgegenstehen,
die für Inländer festgesetzten Beträge auf das Doppelte erhöht werden
Die Regulirung dieser Bürgerannahmsgebühren ist von der Ge-
meindeversammlung zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen.
Die hierüber gepflogenen Verhandlungen, insbesondere der vorer-
wähnte Gemeindebeschluß, dann der Publikationsnachweis und ein fort-
laufendes Verzeichniß (Formular 16) der anfallenden Bürgergelder sind
in der Registratur zu hinterlegen.
Ein beglaubigter Auszug aus diesem Verzeichniß bildet den Beleg
zur Bedeckung des Rechnungsvortrags.
Ad b) und c) Taxen und Strafen.
Mit Einführung des neuen Polizeistrafgesetzbuches ist die Strafge-
walt der Vorsteher über polizeiliche Uebertretungen weggefallen.
Dagegen kommen den Gemeinden Strafantheile zu, welche vom
betreffenden Rentamt denselben übermittelt werden und in die Armenkasse
sließen. Das rentamtliche Reskript (Formular 17) bildet das Beleg zur
Rechnungsbedeckung.
n Uebrigens ist hierüber im II. Theile dieses Werkchens das Nähere
gesagt.
Ic der Registratur ist ein fortlaufendes Verzeichniß über die ange-
fallenen Taxen und Strafen evident zu halten. (Vide Form. 1 7a u. 17b.)
Ziffer 28. Gemeinde-Umlagen. Eonkurrenz-Rollen. Ge-
meindedienste. Frohnden.
Die neue Gemeindeordnung behandelt die Umlagen von Art. 42 mit
48, während die Art. 49 mit 54 von den Gemeindediensten, Hand= und
Spannfrohnden handeln.
Art. 42 räumt den Gemeinden das Recht ein, zur Bestreitung von
Ausgaben, welche ihnen nach Gesetz, besonderen Rechtstiteln oder ge-
schäftsmäßigen Beschlüssen obliegen, Umlagen zu erheben.
Art. 43 setzt fest, wer umlagenpflichtig ist, während
Art. 44 enthält, wer nicht zu Gemeindeumlagen beigezogen wer-
den kann.
Art. 45 gibt den Maßstab an, nach welchem die zu erhebenden Um-
lagen auszuschlagen sind.
Knauth, Gemeindeschreiber, 3