Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

40 Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 
a) Entgegennahme der Anmeldung wehrpflichtig gewor- 
dener Jünglinge. 
Dieselbe geschieht jedes Jahr vom 1. bis zum 15. Januar. Dieser 
Anmeldung hat die Aufforderung an die betreffenden Pflichtigen, deren 
Aeltern und Vormünder vorauszugehen, welche 14 Tage vor dem I. Januar 
bei versammelter Gemeinde abzulesen und sodann bis nach Umfluß dieses 
Termins am Gemeindehause anzuheften ist. 
Diese Aufforderung — Bekanntmachung, ist in Original als Publi- 
kationsnachweis den Akten beizulegen und muß auf dieser Bekanntmach- 
ung die Publikationsbestättigung enthalten sein, welche vom Gemeinde- 
Ausschuß zu unterzeichnen ist. 
b) Nach Art. 45 Abs. 2 des Wehrverfassungsgesetzes haben die Ge- 
meindebehörden zwei Urlisten herzustellen und zwar: 
A. bezüglich der in der betreffenden Gemeinde Heimaths- 
berechtigten und 
B. bezüglich der daselbst ohne Heimathsberechtigung im Aufent- 
halt befindlichen Jünglinge. 
Die Aufforderung zur Anmeldung hat sich daher auf diese 2 Klassen 
wehrpflichtiger Jünglinge zu erstrecken. 
Diese Aufforderung hat zu enthalten: 
1) die genaue Bezeichnung derjenigen Jünglinge, welche sich anzu- 
melden haben, 
2) die genaue Angabe der Zeit, wann sie sich anzumelden haben, und 
3) die Betanntgabe der, für die unterlassene Anmeldung festgesetzten 
trafen. 
Für die Anmeldung ist also ein Termin von 15 Tagen fürgesetzt 
und kann die Anmeldung an jedem beliebigen Tage erfolgen. Die Ge— 
meindebehörden können daher von diesen 15 Tagen nicht einen oder 
mehrere willkührlich bestimmen, an welchem die Anmeldung stattfinden 
müßte, sondern sie sind gehalten, an jedem Tage die Anmeldung ent- 
gegenzunehmen. · 
Die Aufnahme der Pflichtigen geschieht protokollarisch unter genauer 
Angabe der nach den Rubriken der Urliste zu erörternden Verhältnisse 
der Wehrpflichtigen. 
Inn dieser Urliste sind auch jene Jünglinge aufzunehmen, welche 
schon freiwillig im Heere eingetreten sind, ehe sie hiezu verpflichtet waren. 
In diesem Falle ist in der letzten Rubrik einzutragen, bei welchem 
Regiment sie dienen oder gedient haben. 
Jeder Wehrpflichtige hat seine Anmeldung zu unterzeichnen. Die 
Anmeldung kann auch von den Eltern oder Vormündern vorgenommen 
werden. 
Bei Ausfstellung der Urlisten sind die, durch das Gesetz vorgeschrie- 
benen Tabellen einzuhalten. Bezüglich der Ausfüllung der Rubriken 
ist nur zu bemerken, daß die Verhältnisse der einzelnen Jünglinge nur 
nach vollkommener Vergewisserung über deren Stand eingetragen wer- 
den dürfen. « 
Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob sich ein Jüngling durch ein 
Verbrechen oder Vergehen der Waffenehre verlustig gemacht hat.
	        
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