Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 41
e) Aufnahme der Ansprüche.
Die wehrpflichtigen Jünglinge können in dem zur Anmeldung be—
stimmten Termin und unter den im Gesetze aufgeführten Voraussetzungen
Anspruch machen:
1) auf gänzliche Befreiung,
2) auf zeitweise Befreiung, und
3) auf zeitweilige Aussetzung der Einreihung.
ad 1) Auf gänzliche Befreiung haben Anspruch:
a) die Standesherren und ihre Familien,
b) der geistliche Stand und zwar bei den Katholiken diejenigen, welche
eine höhere Weihe erhalten oder in einem Kloster des Inlandes
lebenslängliche Gelübde abgelegt haben; bei den Protestanten jene,
welche förmlich ordinirt sind, endlich vorschriftsmäßig angestellte
Rabbiner,
e) der einzig übrig gebliebene Sohn solcher Eltern, welche einen
Sohn während des von ihm, in der bewaffneten Macht Bayerns
geleisteten Dienstes, oder in Folge dessen verloren haben,
d) jeder Sohn von Eltern, welche auf die vorbemerkte Weise zwei
Söhne verloren haben.
ad 2) Anspruch auf zeitweise Befreiung haben:
a) katholische und protestantische Studirende der Theologie, welche sich
durch ein Zeugniß der Universität, des Lizeums, des Ordens-
lektorats oder des Vorstandes einer Missions-Anstalt, sowie mit
dem Gymnasial-Absolutorium versehene Rabbinats-Candidaten,
welche sich durch ein Zeugniß eines im Königreich angestellten
Rabbiners und der betreffenden Gemeinde als solche ausweisen,
b) Schullehrer, Schulgehülfen und Candidaten zum Lehramt, welche
sich in einer staatlichen oder dieser gleichstehenden Vorbereitungs-
anstalt befinden,
c) der Sohn einer Familie, welcher dieselbe durch seine Arbeit nährt,
so daß sie außerdem der Armenpflege zur Last fallen würde,
d) der jüngere von zwei Söhnen bis zu dem Kalenderjahr, in welchem
die Dienstpflicht des nach Art. 7 des Wehrgesetzes sofort mit seiner
Altersklasse eingereihten, der Begünstigung der zeitweisen Be-
freiung r2c. nicht theilhaftig gewesenen Bruders in der aktiven
Armee, mit Ausnahme der Ersatzmannschaft endigt.
ad 3) Auf ein stweilige Aussetzung der Einreihung:
bis zum 241. Lebensjahre diejenigen Wehrpflichtigen, welche in der
Ausbildung zu einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Thätigkeit, oder
zu einem höheren technischen Gewerbe begriffen sind und durch die so-
fortige Einreihung einen erheblichen Nachtheil erleiden würden;
bis zum 25. Lebensjahre die Candidaten der Medizin oder der Thier-
beilkunde;
auf ein Jahr diejenigen, bei denen die Voraussetzungen oben nicht
gegeben sind, bezüglich deren aber unverschuldeter Umstände wegen bei