42 Tit. II. Militärische Angelegenheiten.
sofortiger Einreihung ein ungewöhnlicher Nachtheil, sei es für sie selbst
oder für einen Anderen, z. B. für den Geschäftsherrn entstehen würde.
Ein jedes dieser Gesuche ist gesondert aufzunehmen und liegt es
jedem Wehrpflichtigen ob, die zur Begründung seines Gesuches erforder-
lichen Zeugnisse beizubringen und zu übergeben.
Die Stellung dieser Gesuche hat bei der Gemeindebehörde des Hei-
mathsortes und zwar durch den Wehrpflichtigen selbst zu geschehen.
d) Offenlage der Urliste.
Nachdem vom 1. bis zum 15. Januar die Anmeldungen aufgenom-
men wurden, und vom 15. Januar bis 1. Februar die Urlisten her-
gestellt worden sind, hat nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung
die Offenlage der Urlisten auf dem Rathhause oder dem sonst zu Ge-
meindesitzungen bestimmten Lokale zu geschehen. Die Bekanntmachung
der Offenlage hat mündlich bei versammelter Gemeinde und schriftlich,
durch Anheften einer Bekanntmachung zu geschehen, welche bis nach Um-
fluß des Termins angeheftet bleiben muß.
Dieser Bekanntmachung ist der Tag der Veröffentlichung bei ver-
sammelter Gemeinde, dann jener der Anheftung und Abnahme beizusetzen
und sie selbst vom Gemeindeausschuß unterzeichnet zu den Akten zu neh-
men und mit den Urlisten einzusenden.
e) Aufnahme von Einsprüchen gegen die Urliste.
Die Aufnahme der Einsprüche geschieht zu Protokoll unter genauer
Angabe der von den Einzelnen gegen die offenliegende Liste erhobenen
Bedenken.
Wurden aber innerhalb der vorgesteckten Frist Einsprüche nicht er-
hoben, so ist am Schluß der Offenlage hierüber besondere Bescheinigung
der Urliste beizusetzen.
flßs)s Vorlage der Urlisten an die Verwaltungsbehörde.
Am 20. Februar werden nach Art. 48 Abs. 1 des Wehrgesetzes die
von den Gemeindebehörden hergestellten Urlisten der Distriktsverwalt-
ungsbehörde vorgelegt.
Es geschieht dieses mit einem Begleitungsbericht, in welchem dieje-
nigen Wehrpflichtigen speziell namhaft zu machen sind, gegen welche wegen
unterlassener Anmeldung eine Einschreitung geboten ist.
8g) Vorladung der Wehrpflichtigen zu den Sitzungen der
Ersatz-Commission und Einsendung des bezüglichen Nach-
weises.
Zufolge Bestimmung des Art. 53 des Wehrgesetzes werden zu den
Sitzungen der Ersatzkommission die Wehrpflichtigen mit Ausnahme der
freiwillig Zugegangenen sowohl im Allgemeinen durch Einrückung in ein
öffentliches Blatt, durch Anschlag in sämmtlichen Gemeinden des Bezirkes,
als auch jeder besonders durch seine Gemeindebehörde unter Androhung
der gesetzlichen Folgen mindestens 14 Tage vor der Sitzung geladen.
Der Gemeindebehörde erwächst hiemit eine dreifache Aufgabe: