44 Tit. II. Militärische Angelegenheiten.
nachgewiesener Mittellosigkeit von Seite der Gemeindebehörde
soll jedoch von der Anwendung dieses Stempels Umgang genommen
werden. Diese Bestättigung de: Mittellosigkeit fällt ausschließlich in den
Geschäftskreis der Gemeindebehörden.
Bei Ausstellung dieser Mittellosigkeitszeugnisse ist insbesondere in
Erwägung zu ziehen, ob weder der Wehrpflichtige, noch dessen Eltern
aus ihrem Vermögen oder aus ihrem Arbeitsverdienst Zahlung leisten
önnen.
Es sind ferner die einzelnen Bestandtheile des Vermögens, deren
Werth, die Schulden, die Mitglieder der Familie und deren Erwerbs-
fähigkeit anzugeben.
Nur bei erwiesener vollständiger Mittellosigkeit eines
Wehrpflichtigen kann die stempelfreie Ausfertigung des Entlaß= oder
Freischeines erfolgen.)
Wie bei allen Zeugnissen sollen daher die Gemeindeausschüsse auch
hier die größte Rechtlichkeit und Gewissenhaftigkeit beobachten.
Ziffer 2 a. Aufsicht auf beurlaubte Soldaten.
Sobald beurlaubte Soldaten ihre Garnisonsorte verlassen, stehen
sie nicht mehr unter der Aufsicht der Militärbehörden, sondern unter der
Bluocht derjenigen Ortspolizeibehörde, wo sie sich in Urlaub auf-
alten.
Art. 32 des Wehrgesetzes.
Machen sich beurlaubte Soldaten grober Execesse schuldig, so ist es
zweckmäßig, hievon bei ihrem Regiment Anzeige zu erstatten und deren
Einberufung zu beantragen.
Ziffer 20. Verhalten beim Aufgreifen lvon Deserteuren.
Deserteure — Ausreißer, fahnenflüchtige Soldaten — sind zu arre-
tiren und an die nächste Verwaltungsbehörde abzuliefern, von wo sie zu
ihrem Regiment gebracht werden.
Jiffer 2c. Sicherung des Pferdebedarfs bei Mobil-
machung der Armee.
Um bei eintretender Mobilmachung des Heeres den nöthigen Be-
darf an Reit= und Zugpferden zu haben, werden von den Gemeinde-
behörden periodische Anzeigen über den Bestand an militärdiensttauglichen
Pferden verlangt, welche auf Grund vorgenommener Recherchen nach dem
beiliegenden Schema hergestellt werden.
*) Hohes Regierungsausschreiben vom 31. März 1868. Kreisamtsblatt für
Unterfranken Nr. 45.