Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

44 Tit. II. Militärische Angelegenheiten. 
nachgewiesener Mittellosigkeit von Seite der Gemeindebehörde 
soll jedoch von der Anwendung dieses Stempels Umgang genommen 
werden. Diese Bestättigung de: Mittellosigkeit fällt ausschließlich in den 
Geschäftskreis der Gemeindebehörden. 
Bei Ausstellung dieser Mittellosigkeitszeugnisse ist insbesondere in 
Erwägung zu ziehen, ob weder der Wehrpflichtige, noch dessen Eltern 
aus ihrem Vermögen oder aus ihrem Arbeitsverdienst Zahlung leisten 
önnen. 
Es sind ferner die einzelnen Bestandtheile des Vermögens, deren 
Werth, die Schulden, die Mitglieder der Familie und deren Erwerbs- 
fähigkeit anzugeben. 
Nur bei erwiesener vollständiger Mittellosigkeit eines 
Wehrpflichtigen kann die stempelfreie Ausfertigung des Entlaß= oder 
Freischeines erfolgen.) 
Wie bei allen Zeugnissen sollen daher die Gemeindeausschüsse auch 
hier die größte Rechtlichkeit und Gewissenhaftigkeit beobachten. 
Ziffer 2 a. Aufsicht auf beurlaubte Soldaten. 
Sobald beurlaubte Soldaten ihre Garnisonsorte verlassen, stehen 
sie nicht mehr unter der Aufsicht der Militärbehörden, sondern unter der 
Bluocht derjenigen Ortspolizeibehörde, wo sie sich in Urlaub auf- 
alten. 
Art. 32 des Wehrgesetzes. 
Machen sich beurlaubte Soldaten grober Execesse schuldig, so ist es 
zweckmäßig, hievon bei ihrem Regiment Anzeige zu erstatten und deren 
Einberufung zu beantragen. 
Ziffer 20. Verhalten beim Aufgreifen lvon Deserteuren. 
Deserteure — Ausreißer, fahnenflüchtige Soldaten — sind zu arre- 
tiren und an die nächste Verwaltungsbehörde abzuliefern, von wo sie zu 
ihrem Regiment gebracht werden. 
Jiffer 2c. Sicherung des Pferdebedarfs bei Mobil- 
machung der Armee. 
Um bei eintretender Mobilmachung des Heeres den nöthigen Be- 
darf an Reit= und Zugpferden zu haben, werden von den Gemeinde- 
behörden periodische Anzeigen über den Bestand an militärdiensttauglichen 
Pferden verlangt, welche auf Grund vorgenommener Recherchen nach dem 
beiliegenden Schema hergestellt werden. 
*) Hohes Regierungsausschreiben vom 31. März 1868. Kreisamtsblatt für 
Unterfranken Nr. 45.
	        
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