Tit. III.
Religkons= und Kirchensachen.
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A. Im Allgemeinen.
Die II. Beilage zur Verfassungsurkunde enthält in Abschnitt I und
IV die Bestimmungen über Religionsverhältnisse, über die Religions=
und Kirchengesellschaften, über die Verhältnisse der dem Staate aufge-
nommenen Kirchengesellschaften zur Staatsgewalt, über die Verhältnisse
der verschiedenen Religionsgesellschaften gegeneinander, wovon das Wich-
tigste in gedrängter Kürze wiedergegeben werden soll.
Jiffer 1. Relägions= und Gewissensfreäheit.
Jedem Einwohner des Reiches ist durch § 9 des IV. Titels der Ver-
fassungsurkunde vollkommene Gewissensfreiheit zugesichert.
Es darf daher Niemanden in Gegenständen des Glaubens und des
Gewissens ein Zwang angethan, und Niemanden, zu welcher Religion er
sich auch bekennen mag, die einfache Hausandacht untersagt werden.
Sobald aber mehrere Familien zur Ausübung ihrer Religion sich
verbinden wollen, so wird jederzeit hiezu die ausdrückliche Genehmigung
Seiner Mazjestät des Königs erfordert.
Alle heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwand des häuslichen
Gottesdienstes sind verboten.
Die W ahl des Glaubensbekenntnisses ist jedem Staatseinwohner
nach seiner freien Ueberzeugung überlassen; derselbe muß jedoch das
gesetzliche Alter der Volljährigkeit erreicht haben.
Da diese Wahl eine eigene freie Ueberzeugung voraussetzt, so kann
sie nur solchen Individuen zustehen, welche in keinem Geistes= und Ge-
müthszustande sich befinden, welcher sie derselben unfähig macht.
Keine Religionsgesellschaft darf Mitglieder einer andern durch List
oder Zwang zum Uebertritt verleiten.
Das Uebertreten von einer Religion zu einer andern heißt man
convertiren und die Personen, welche diesen Uebertritt vornehmen, neunt
man Convertiten.
Wenn von denjenigen, welche die religiöse Erziehung zu leiten
haben, eine solche Wahl aus triftigen Gründen angefochten wird, so hat
die betreffende Kreisregierung den Fall zu untersuchen und hierüber an
Knautb, Gemelndeschreiber. 4