Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. III. 
Religkons= und Kirchensachen. 
——" 
A. Im Allgemeinen. 
Die II. Beilage zur Verfassungsurkunde enthält in Abschnitt I und 
IV die Bestimmungen über Religionsverhältnisse, über die Religions= 
und Kirchengesellschaften, über die Verhältnisse der dem Staate aufge- 
nommenen Kirchengesellschaften zur Staatsgewalt, über die Verhältnisse 
der verschiedenen Religionsgesellschaften gegeneinander, wovon das Wich- 
tigste in gedrängter Kürze wiedergegeben werden soll. 
Jiffer 1. Relägions= und Gewissensfreäheit. 
Jedem Einwohner des Reiches ist durch § 9 des IV. Titels der Ver- 
fassungsurkunde vollkommene Gewissensfreiheit zugesichert. 
Es darf daher Niemanden in Gegenständen des Glaubens und des 
Gewissens ein Zwang angethan, und Niemanden, zu welcher Religion er 
sich auch bekennen mag, die einfache Hausandacht untersagt werden. 
Sobald aber mehrere Familien zur Ausübung ihrer Religion sich 
verbinden wollen, so wird jederzeit hiezu die ausdrückliche Genehmigung 
Seiner Mazjestät des Königs erfordert. 
Alle heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwand des häuslichen 
Gottesdienstes sind verboten. 
Die W ahl des Glaubensbekenntnisses ist jedem Staatseinwohner 
nach seiner freien Ueberzeugung überlassen; derselbe muß jedoch das 
gesetzliche Alter der Volljährigkeit erreicht haben. 
Da diese Wahl eine eigene freie Ueberzeugung voraussetzt, so kann 
sie nur solchen Individuen zustehen, welche in keinem Geistes= und Ge- 
müthszustande sich befinden, welcher sie derselben unfähig macht. 
Keine Religionsgesellschaft darf Mitglieder einer andern durch List 
oder Zwang zum Uebertritt verleiten. 
Das Uebertreten von einer Religion zu einer andern heißt man 
convertiren und die Personen, welche diesen Uebertritt vornehmen, neunt 
man Convertiten. 
Wenn von denjenigen, welche die religiöse Erziehung zu leiten 
haben, eine solche Wahl aus triftigen Gründen angefochten wird, so hat 
die betreffende Kreisregierung den Fall zu untersuchen und hierüber an 
Knautb, Gemelndeschreiber. 4
	        
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