50 Tit. III. Religions= und Kirchensachen.
das Allerhöchste Staatsministerium für Cultus= und Schulangelegenheiten
zu berichten.
Der Uebertritt von einer Kirche zu einer anderen muß den Pfarrern
beider Confessionen persönlich erklärt werden und zwar bei dem der ver-
lassenen und bei dem der neu gewählten Kirche.
Durch die Religionsänderung gehen alle kirchlichen Gesellschaftsrechte
der verlassenen Kirche verloren; dieselbe hat aber keinen Einfluß auf
die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte, Ehren und Würden; es sei
denn, daß der Uebertritt zu einer Religionsgesellschaft geschieht, welcher
nur eine beschr änkte Theilnahme am Staatsbürgerrechte gestattet ist.
Die in dem Königreiche bestehenden drei christlichen Glaubenskon-
fessionen sind als öffentliche Kirchengesellschaften mit gleichen bürgerlichen
und wolitischen Rechten nach den untenfolgenden näheren Bestimmungen
anerkannt.
Den nicht christlichen Glaubensgenossen ist zwar eine vollkommene
Religions= und Gewissensfreiheit gestattet, allein als Religionsgesellschaf-
ten und in Bezug auf Staatsbürgerrecht sind sie nach den, über ihre
bürgerlichen Verhältnisse bestehenden besonderen Gesetzen und Verordnun-
gen zu behandeln.
Religions= oder Kirchengesellschaften, welche nicht zu den bereits ge-
setzlich ausgenommenen gehören, dürfen, wie schon einmal erwähnt, ohne
Allerhöchste Königliche Genehmigung nicht eingeführt werden.
Sie müssen vor der Aufuahme ihre Glaubensformeln und innere
kirchliche Verfassung dem Allerhöchsten Königlichen Staats-Ministerium
für Kirchen= und Schulangelegenheiten vorlegen.
Die mit ausdrücklicher Genehmigung Seiner Majestät des Königs
aufgenommenen Kirchengesellschaften genießen die Rechte öffentlicher Cor-
porationen.
Die zur Ausübung ihres Gottesdienstes dienenden Gebäude sollen
wie andere öffentliche Gebäude geschützt werden. Die zur Feier ihres
Gettesdienstes und zum Religions-Unterricht bestellten Personen genießen
die Rechte und Achtung öffentlicher Beamten. Ihr Eigenthum steht unter
dem besonderen Schutze des Staates.
Eine Religions gesellschaft, welche die Rechte öffentlich aufgenomme-
ner Kirchengesellschaften bei ihrer Genehmigung nicht erhalten hat, wird
nicht als eine öffentliche Corporation, sondern als eine Privatgesellschaft
grachter. Es ist derselben die freie Ausübung ihres Privatgottesdienstes
geftattet.
Hiezu gehört die Anstellung gottesdienstlicher Zusammenkünfte in
gewissen, dazu bestimmten Gebäuden und die Ausübung der, ihren Re—
ligionsgrundsätzen gemäßen Gebräuche sowohl in diesen Zusammenkünf-
ten als auch in den Privatwohnungen der Mitglieder.
Den Privat-Kirchengesellschaften ist aber nicht gestattet, sich der
Glocken oder sonstiger Auszeichnungen zu bedienen, welche Gesetze oder
Gewohnheit den öffentlichen Kirchen angeeignet haben.
Die von ihnen zur Feier ihrer Religionshandlungen bestellten Per-
sonen genießen als solche keine besonderen Vorzüge.