52 Tit. III. Religions= und Kirchensachen.
Verhältnisse Bezug hat. Dasselbe gilt auch von den Benefizien, wo-
solche bestehen.
Die mit beschwerlichen Kirchendiensten nicht verknüpften Curatbe-
nefiiien sind vorzugsweise an halbemeritirte verdiente Seelsorger zu
vergeben.
Ziffer 3. Kirchengebäude.
In die Registratur gehört ein Verzeichniß der Kirchengebäude nach.
Plan-Nummer, Flächeninhalt, Beschreibung 2rc., wobei zu bemerken ist,
wem die kirchliche Baupflicht. obliegt. Bezüglich der Feldkapellen sind.
Aufzeichnungen zu machen, in welchem Jahre sie entstanden sind, wer
dieselben erbauen ließ, wem die Baupflicht derselben obliegt u. s. w.
Kirchliche Baupflicht. Cultusbaufond.
Bei Kirchen= und Kapellen-Neubauten oder Reparaturen gelten die-
selben Vorschriften, wie bei dem Neubau oder der Reparatur von Ge-
meindegebäuden, nur mit dem Unterschied, daß an Stelle der Gemeinde-
verwaltungen die Kirchenverwaltungen treten.
Die Verordnung vom 28. Februar 1851 bezüglich der Benützung
und Unterhaltung der Staatsgebäude, in specie bezüglich der Pflicht zur
Wendung der kleinen Baufälle kommt sowie für die Gemeinde- auch für
die Stiftungsgebäude in Anwendung:
a) bei Gebäuden, welche von Pfarrern, Vikaren, Benefiziaten und re-
ponirten Geistlichen bewohnt werden und bei welchen das Staats-
Aerar die Baulast als Folge der Auflösung der Klöster trägt;
b bei den Gebäuden des Cultus und des Unterrichts, bei welchen
dem Staat die Baupflicht aus einem Privatrechtstitel ausschließ-
lich, ohne Beitrag Dritter obliegt.
Die kleinen Baufälle sind hiebei vom Nutzunießer, nicht, aber von
dem Gemeinde= und Stiftungsfond zu bestreiten.
Bei Kirchen= und Kopellenbauten, auch wenn diese Bauten und Re-
paraturen auf Kosten der Gemeinde geschehen und die Bauten Eigenthum
derselben sind, oder werden, haben die Leitung des Bauwesens und alle-
Anträge von der Kirchenverwaltung unter Vorstandschaft des zeitlichen
Pfarrers auszugehen. Die Gemeinde hat blos die Beschlüsse über die-
Aufbringung der sie treffenden Kosten zu fassen und dieselben der Kir-
chenverwaltung mitzutheilen. v
Auch bei kirchlichen Neubauten sind vorher die- Frohndverhältnisse
und Naturalleistungen festzustellen. Ergeben sich bezüglich der Conkur-
renzpflicht der Filiale 2c. Einwendungen, so müssen diese vor dem Be-
ginn des Baues durch die Verwaltungsbehörde geordnet werden.
Bezüglich der Brandassekuranzbeiträge der Stiftungsgebäude wird
auf die Art. 74 und 15 der Brandversicherungsordnung vom 17. Aug-
4852 Bezug genommen.
Bezüglich der, auf den Zehnten ruhenden Baulast und deren Ab-
lösung kommen jene Bestimmungen in Anwendung, welche das Gesetz vom
een Mai und die Vollzugsinstruktion vom 17. Augüst 1852 gegeben-
haben.)