Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. IV. 
Schulwesen. 
Die Erziehung und der Unterricht der Jugend müssen ein Haupt— 
augenmerk einer jeden Gemeinde sein. Es muß also jeder Gemeinde 
darum zu thun sein, nicht nur recht tüchtige Lehrer zu haben, sondern 
dieselben auch in jeder Weise zu schützen und so zu besolden, wie sie es 
nach ihrem schweren und mühevollen Beruf verdienen. Kein Kapital 
einer Gemeinde trägt so reichliche Zinsen als jenes, welches für den 
Unterricht und die Erziehung der Jugend aufgewendet wurde. 
Dieser 1V. Titel zerfällt in folgende Unterabtheilungen: 
Ziffer 1. Schulhäuser.) 
Unter den Gemeindegebäuden nehmen unstreitbar die Schulhäuser 
den ersten Rang ein, weil der bauliche Zustand derselben von großer 
Einwirkung auf die Gesundheit der Jugend ist, welch letztere den größ- 
ten Theil des Tages hier verleben muß. 
Das Schulhaus muß geräumig, hell, luftig, trocken und gesund 
sein, es muß also an cinem Orte erbaut werden, wo es nicht an 
Licht fehlt. 
Es ist daher bei Schulhausneubauten mit großer Umsicht zu Werke 
zu gehen. 
Uebelangewendete Sparsamkeit ist auch hier, so wie überall, nicht 
am Platze. Damit soll nicht gesagt sein, daß gerade mit Luxus und 
Verschwendung gebaut, sondern daß Schönheit mit Zweckmäsigkeit ver- 
bunden werden soll. 
In der Regel wird bei Schulhaus-Neubauten zu dem oder den 
bereits bestehenden Lehrsälen noch ein weiterer vorgesehen, weil ange- 
nommen werden muß, daß die Bevölkerung einer Gemeinde sich ver- 
mehrt. 
Ist in einer Gemeinde ein Schulhausneubau beschlossen, so ist sol- 
gendes Verfahren einzuhalten: 
*) Höchste Ministerialentschl. vom 16. Januar 1867 im Kreisamtsbl. für Unter- 
franken Nr. 14 Seite 14 u. ff.; serner Kreisamtsbl. für Unterfranken Nr. 137 Seite 
185 vom Jahre 1865.
	        
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