Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

56 Tit. IV. Schulwesen. 
Vor Allem ist von der Gemeinde-Verwaltung mit Zuziehung der 
betreffenden Lokalschulinspektion ein Programm aufzustellen, in welchem 
anzugeben ist, welche Räumlichkeiten das neue Schulhaus erhalten soll; 
z. B. 2 Lehrzimmer, jedes für 80 Kinder berechnet, 4 Wohnzimmer mit 
Küche, Waschhaus, Holzlage, Futterboden oder Scheune, Vieh= und 
Schweinställe zum Nutzgenuß des I. Lehrers, 2 Wohnzimmer für den 
II. Lehrer u. s. w. Wo keine eigenen Rathhäuser bestehen, wird in 
neuen Schulhäusern auch ein Sitzungssaal für die Gemeindeverwaltung 
mit Registraturzimmer vorgesehen und eingerichtet, manchesmal auch die 
RNäumlichkeiten zum Unterbringen der Feuerlöschgeräthe, ein Zimmer zum 
Aufenthalt für die Wächter u. s. w. 
Bei Aufstellung solcher Programme zu Schulhausneubauten ist die 
Allerhöchste Ministerialentschließung vom 5. Oktober 1855, enthalten in 
Döllingers Verordnungssammlung Band 24 Seite 371, maßgebend, auf 
welche Bezug genommen wird. Dieselbe ordnet an: 
Nach Erhebung der Schülerzahl aus einem 10jährigen Durchschnitt 
zür zeinen bestimmten Schulsaal ist für einen Sitzplatz durchschnittlich 
2,36“ Länge und 2“ Breite, ohne die Haupt= und Nebengänge, anzu- 
nehmen. 
Wo mit Rücksicht auf das Alter die Kinder in mehrere Klassen 
und Schulsäle getheilt sind, erhält (ohne Gänge): der Sitzplatz für Kinder 
bis zu 8 Jahren 2½“ Länge und 23/7 Breite; der Sitzplatz für Kinder 
von 10 Jahren 2½ Fuß Länge und 2 Fuß Breite; der Sitzplatz für 
Kinder bis zu 12 Jahren 2½ Fuß Länge und 2½¼ Juß Breite. 
Der mittlere Gang soll 4—5 Fuß, ein Seitengang 2—3 Fuß 
breit sein. 
Der Lehrersitz von 4“ Länge und 37“ Breite soll auf drei Seiten 
einen freien Raum von 3—4“ um sich haben. 
Wo das Licht der Fenster nur von einer Seite her stattfindet, soll 
dieses die linke Seite der Kinderplätze sein; fällt dasselbe noch von einer 
zweiten Seite ein, so soll diese wo möglich zur vorderen Seite der Kin- 
derplätze gemacht werden. Vom Ofen bis an die Schulbänke muß we- 
nigstens ein Raum von 3 Fuß sein. 
Unter 400 Quadratfuß soll kein Schulzimmer Fläche haben. 
Für jedes Schulzimmer soll auch ein eigener Loeus (Abtritt) be- 
stehen, und da, wo in einem und demselben Schulsaal Kinder beiderlei 
Geschlechts vereinigt sind, muß der Abtritt zweifach sein. 
Die lichte Stockwerkshöhe der Schulsäle ist je nach dem Verhältniß 
der Größe derselben 10—12 Fuß. 
Für eine Lehrerswohnung stellt das besagte Programm folgende 
Räumlichkeiten auf: 
1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, 1 heizbares Nebenzimmer, 1 Kin- 
derzimmer, 1 Kammer, 1 Magdkammer, 1 Küche, 1 Speisekammer, 1 
Abtritt, 1 Holzlage und 1 Gehülfenzimmer, dann Dachkammern so viele, 
als der Naum es zuläßt, Wasch= und Backhaus Holzremise und Oeko- 
nomie-Gebäude.
	        
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