60 Tit. IV. Schulwesen.
Schulversäumnisse.
Dieselben sind der größte Hemmschuh in der gedeihlichen Entwickel-
ung des Unterrichts und der Erziehung der Jugend.
Pflicht der Gemeindeverwaltungen ist es, im Verein und unter Mit-
wirkung der kgl. Lokalschulinspektion, welcher das Recht der Bestrafung
zusteht, mit aller möglichen Energie gegen die säumigen Schüler und
gbd Eltern vorzugehen und einen geregelten Schulbesuch herzu-
tellen.
Die Art und Weise, wie jetzt die Schulabsenten gestraft und be-
handelt werden, ist nicht im Entferntesten geeignet, größere Ordnung im
Schulbesuch herzustellen. Auf dem Lande zahlt jeder Vater gerne 2, 3
und sogar 6 kr., für den Schulabsentenfall, da er doch 24, 30, 36 kr.
und noch mehr für einen Taglöhner erspart.
Bis nach mehrmaligem fruchtlosen Mahnen und Verweis die ver-
schiedenen Strafgrade durchgemacht sind, ist der Sommer vorüber, die
Kinder haben nichts gelernt, Vieles vergessen und nicht selten ist man
ungerecht genug, dem Lehrer die Schuld zu geben, wenn die Schule
schlecht steht.
Dazu kommt noch die grenzenlose Abneigung vieler Schüler gegen
eine strenge Schul-Disciplin und wenn sie nicht weiter können, so lassen
sie sich in der Schule als krank entschuldigen und lachen im Geheimen
die Schulbehörden und den Lehrer aus.
So lange daher nicht in den Eltern ein besserer Geist erwacht,
wird es mit den Schulversäumnissen und also auch mit dem allgemeinen
Stand der Schulen nicht besser.
Die Absentenstrafgelder fließen in die Lokalschulkasse.
Die monatlichen Absentenverzeichnisse sind, nachdem solche bei der
Sitzung verhandelt und die ausgesprochenen Strafen beigesetzt und voll-
zogen sind, in der Registratur zu hinterlegen, wenn sie nicht von der
Lokalschulkasse aufbewahrt werden.
Schulgeld,.
Nach den jetzt bestehenden Gesetzen hat ein Werktagsschüler 1 fl.
36 kr. und ein Sonntagsschüler 48 kr. jährlich zu zahlen. Für arme
Schüler ist das Schulgeld aus der Armenkasse zu zahlen und darf das-
selbe in das Minimum des Gehalts miteingerechnet werden.
Das Schulgeld kann auch fixirt werden, in welchem Falle es dann
aus der Gemeindekasse bezahlt wird. Der Fixirungsvertrag ist in der
Negistratur zu hinterlegen.