Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. V. Armenwesen. 63 
wird, die nothwendige Hülfe so lange angedeihen zu lassen, bis 
die Heimath oder Unterstützungspflicht amtlich festgestellt ist; 
2) sonstigen Fremden, welche während ihres Aufenthalts in der Ge- 
meinde der öffentlichen Hülfe bedürfen, die unentbehrlichen Reise- 
mittel oder die erforderliche unverschiebliche Unterstützung zu ge- 
währen; 
3) für einfache Beerdigung der im Gemeindebezirk verstorbenen mit- 
tellosen Fremden und aufgefundenen Leichen zu sorgen, wobei je- 
kuchpeeine Verpflichtung zur Bezahlung von Stolgebühren nicht 
esteht 
Art. 13. Für die auf Grund des Art. 12 geleistete Hülfe steht 
den Gemeinden ein Ersatzanspruch an diejenige inländische Gemeinde 
zu, welche nach Maßgabe des Art. 10 oder 11 zur Unterstützung der 
betreffenden Person verpflichtet ist- 
Wird in einer Gemeinde fremden Personen, welche während ihres 
letzten Aufenthalts in der Gemeinde Umlagen entrichtet haben, Kranken- 
hilfe oder Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt, 
so tritt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 11 Absatz III ein Er- 
satzanspruch gegen die Heimathsgemeinde nur dann ein, wenn und inso- 
weit die Hülfeleistung über 14 Tage fortgesetzt worden ist. 
Art. 14. Diese, auf Grund der Art. 11 und 13 gegen eine in- 
ländische Gemeinde zulässigen Ansprüche finden auch gegenüber der 
Staats= oder einer sonstigen öffentlichen Kasse statt, wenn dieselbe nach 
den Gesetzen zur Unterstützung der hülfsbedürftigen Person ver- 
pflichtet ist. 
Art. 15. Die Zulässigkeit eines Ersatzanspruches gegen Gemeinden 
oder öffentliche Kassen des Auslands richtet sich nach den hierüber 
bestehenden Staatsverträgen. 
Ist durch letztere der Ersatzanspruch ausgeschlossen oder bleibt dessen 
Geltendmachung ohne Erfolg, so ist die hülfeleistende Gemeinde berech- 
tigt, den nach Art. 11 oder 13 begründeten Anspruch gegen die 
bayerische Staatskasse geltend zu machen. 
Art. 17. Die Gemeinden sind verpflichtet, die für die örtliche 
Armenpflege unerläßlichen. Einrichtungen zu treffen. ·- 
Es ist auch gestattet, daß mehrere benachbarte Gemeinden nach freier 
1aebereinkunft zu gemeinsamer Herstellung dieser Einrichtungen sich ver- 
inden 
Die Gemeinden sind befugt, die Unterstützung, Beschäftigung und 
Erziehung Hülfsbedürftiger, sowie die Verpflegung kranker Personen im 
Wege freiwilligen Uebereinkommens auch anderen Armenpflegen, Wohl- 
thätigkeitsanstalten und Vereinen oder geeigneten Privatpersonen zu 
übertragen, und zu diesem Zwecke Hülfsbedürftige vorbehaltlich der ge- 
setzlichen Bestimmungen über den Aufenthalt auch in anderen Gemeinden 
des Königreichs unterzubringen. 
Außer den im vorstehenden Absatz bezeichneten Fällen sind die unter- 
stützungspflichtigen Gemeinden oder öffentlichen Cassen zum Ersatz für 
die von einer Privatperson geleistete Hülfe nur dann verbunden,
	        
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