Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 5 
Auswanderer sollen bei Abschließung ihrer Verträge sehr vorsichtig 
sein, damit sie nicht sogenannten „Seelenverkäufern“ in die Hände fal- 
len, welche sie unter glänzenden Versprechungen zur Auswanderung in 
ein bestimmtes Land oder Gebiet verleiten, sich aber dann nicht mehr 
um sie kümmern und sie so nur in's Unglück stürzen. 
In der Registratur sind zwei Verzeichnisse evident zu halten, und 
zwar eines für die Einwanderungen und eines für die Auswanderungen, 
bezüglich welcher auf die Formulare 1, 2 und 3 hingewiesen wird, deren 
Ausfüllung ganz leicht ist. 
Ziffer A. Urwahllisten. 
Dieselben dienen zur Bezeichnung und Kenntniß der Gemeindebür- 
ger. Jedem wird ein eigener Bogen gewidmet und dieser in einen 
Bogen weißes Papier eingelegt, auf welch letzterem die Hausnummer 
vorgetragen wird. Der Kürze halber wird auf das Formular Nr. 4 
Bezug genommen, da die Ausfüllung desselben ganz leicht ist. 
Diese Urwahllisten einer Gemeinde werden nach der Nummernfolge 
der Wohnhäuser geordnet. Wohnen daher in einem Hause 2, 3 oder 
mehr Bürger, so werden die Urwahllisten derselben alle in den einen 
Umschlagbogen hineingelegt, welcher die korrespondirende Hausnummer 
trägt. 
Urwahllisten oder Einzeichnungsbögen, welche wegen Todesfall oder 
Auswanderung 2c. bedeutungslos geworden sind, werden in einer eigenen 
Tektur mit der Ueberschrift 
„Reponirte Urwahllisten“ 
in der Registratur zurückgelegt. 
Wenn Jemand zu gleicher Zeit 2 oder mehr Häuser besitzt, so wird 
seine Urwahlliste nur in den Bogen eingelegt, welcher die Nummer sei- 
nes Hauses trägt, welches er faktisch bewohnt, während die anderen 
Bögen entweder nach Umständen leer bleiben oder mit jenen Einzeich- 
nungsbögen der Miethleute belegt werden, welche die übrigen Häuser 
bewohnen, vorausgesetzt, daß sie Bürger sind. 
Verändert ein bereits aufgezeichnetes Gemeindeglied, d. h. ein Bür- 
ger, seine Wohnung, so wird sein Einzeichnungsbogen herausgenommen 
und einfach in jenen Umschlagbogen hineingelegt, welcher die Nummer 
seimer neuen Wohnung trägt. 
D Für neue Gemeindebürger werden neue Bögen angefertigt und ein- 
gelegt. 
Auf Grund dieser Urwahllisten werden dann die Verzeichnisse: 
a) der Wahlstimmberechtigten und Wahlfähigen und 
b) das Bürgerverzeichniß 
angefertigt, welch letzteres stets evident zu halten ist, indem bei Todes- 
fällen oder Auswanderungen der Name abgestrichen, neue Zugänge da- 
gegen nachgetragen werden und zwar sogleich bei Verleihung des 
Bürgerrechts. 
Unter Ziffer äb werden die bezirksamtlichen Mittheilungen über er- 
theilte Verehelichungserlaubniß in einer mit dieser Ueberschrift versehenen 
Tektur aufbewahrt.
	        
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