Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 5
Auswanderer sollen bei Abschließung ihrer Verträge sehr vorsichtig
sein, damit sie nicht sogenannten „Seelenverkäufern“ in die Hände fal-
len, welche sie unter glänzenden Versprechungen zur Auswanderung in
ein bestimmtes Land oder Gebiet verleiten, sich aber dann nicht mehr
um sie kümmern und sie so nur in's Unglück stürzen.
In der Registratur sind zwei Verzeichnisse evident zu halten, und
zwar eines für die Einwanderungen und eines für die Auswanderungen,
bezüglich welcher auf die Formulare 1, 2 und 3 hingewiesen wird, deren
Ausfüllung ganz leicht ist.
Ziffer A. Urwahllisten.
Dieselben dienen zur Bezeichnung und Kenntniß der Gemeindebür-
ger. Jedem wird ein eigener Bogen gewidmet und dieser in einen
Bogen weißes Papier eingelegt, auf welch letzterem die Hausnummer
vorgetragen wird. Der Kürze halber wird auf das Formular Nr. 4
Bezug genommen, da die Ausfüllung desselben ganz leicht ist.
Diese Urwahllisten einer Gemeinde werden nach der Nummernfolge
der Wohnhäuser geordnet. Wohnen daher in einem Hause 2, 3 oder
mehr Bürger, so werden die Urwahllisten derselben alle in den einen
Umschlagbogen hineingelegt, welcher die korrespondirende Hausnummer
trägt.
Urwahllisten oder Einzeichnungsbögen, welche wegen Todesfall oder
Auswanderung 2c. bedeutungslos geworden sind, werden in einer eigenen
Tektur mit der Ueberschrift
„Reponirte Urwahllisten“
in der Registratur zurückgelegt.
Wenn Jemand zu gleicher Zeit 2 oder mehr Häuser besitzt, so wird
seine Urwahlliste nur in den Bogen eingelegt, welcher die Nummer sei-
nes Hauses trägt, welches er faktisch bewohnt, während die anderen
Bögen entweder nach Umständen leer bleiben oder mit jenen Einzeich-
nungsbögen der Miethleute belegt werden, welche die übrigen Häuser
bewohnen, vorausgesetzt, daß sie Bürger sind.
Verändert ein bereits aufgezeichnetes Gemeindeglied, d. h. ein Bür-
ger, seine Wohnung, so wird sein Einzeichnungsbogen herausgenommen
und einfach in jenen Umschlagbogen hineingelegt, welcher die Nummer
seimer neuen Wohnung trägt.
D Für neue Gemeindebürger werden neue Bögen angefertigt und ein-
gelegt.
Auf Grund dieser Urwahllisten werden dann die Verzeichnisse:
a) der Wahlstimmberechtigten und Wahlfähigen und
b) das Bürgerverzeichniß
angefertigt, welch letzteres stets evident zu halten ist, indem bei Todes-
fällen oder Auswanderungen der Name abgestrichen, neue Zugänge da-
gegen nachgetragen werden und zwar sogleich bei Verleihung des
Bürgerrechts.
Unter Ziffer äb werden die bezirksamtlichen Mittheilungen über er-
theilte Verehelichungserlaubniß in einer mit dieser Ueberschrift versehenen
Tektur aufbewahrt.