Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

94 Il. Das Großherzogtum als Staat usw. 
gerichte. Sie haben ihre Sitze in Weimar, Eise- 
nach und Gera. Bezüglich des Landgerichts Gera: 
besteht eine Gerichtsgemeinschaft zwischen dem 
Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach und dem 
Fürstentum: Reuß jüngerer Linie auf Grund des 
Staatsvertrags vom 18. Mai 1878, welcher durch 
Staatsvertrag vom 27. Dezember 1906 verlängert 
worden ist (provisorisches Gesetz vom 29. Dezember 
1906 und Gesetz vom 17. April 1907 betreffend die 
Inkraftsetzung des Staatsvertrages.. Die Gerichts- 
barkeit des .„gemeinschaftlichen Land- 
gerichts zu Gera“ umfaßt das gesamte Fürsten- 
tum Reuß jüngerer Linie sowie den Neustädter Kreis 
des Großherzogtums. | 
Die Landgerichte entscheiden in Zivil- und Straf- 
kammern mit einer Besetzung von drei bzw. fünf 
Richtern #8, 
Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit sei auf 
das Gerichtsverfassungsgesetz und auf das Reichs- 
gesetz vom 5. Juni 1905 verwiesen *°. 
Den Präsidenten der Landgerichte steht die Auf- 
sicht über die in den Landgerichtsbezirken gelegenen 
Amtsgerichte zu. 
Die Bezirke der zu dem gemeinschaftlichen Ober- 
landesgericht Jena gehörigen Landgerichte (auch 
außerweimarische) sind auf Grund von Staatsverträgen 
“#3 Außerdem können gemäß $ 100 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes im DBedürfnisfalll „Kammern für 
Handelssachen“ gebildet werden, die über kaufmännische 
Angelegenheiten entscheiden (siehe aber das später über 
die Kaufmannsgerichte Gesagte). Über die genaue Zu- 
ständigkeit der Kammern für Handelssachen siehe $ 101 
des Gerichtsverfassungsgesetzes. Besetzt sind die Kammern 
für Handelssachen mit einem studierten Richter als Vor- 
sitzendem und zwei Kaufleuten als Handelsrichtern. 
#9 Genaues: $$ 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes.
	        
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