94 Il. Das Großherzogtum als Staat usw.
gerichte. Sie haben ihre Sitze in Weimar, Eise-
nach und Gera. Bezüglich des Landgerichts Gera:
besteht eine Gerichtsgemeinschaft zwischen dem
Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach und dem
Fürstentum: Reuß jüngerer Linie auf Grund des
Staatsvertrags vom 18. Mai 1878, welcher durch
Staatsvertrag vom 27. Dezember 1906 verlängert
worden ist (provisorisches Gesetz vom 29. Dezember
1906 und Gesetz vom 17. April 1907 betreffend die
Inkraftsetzung des Staatsvertrages.. Die Gerichts-
barkeit des .„gemeinschaftlichen Land-
gerichts zu Gera“ umfaßt das gesamte Fürsten-
tum Reuß jüngerer Linie sowie den Neustädter Kreis
des Großherzogtums. |
Die Landgerichte entscheiden in Zivil- und Straf-
kammern mit einer Besetzung von drei bzw. fünf
Richtern #8,
Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit sei auf
das Gerichtsverfassungsgesetz und auf das Reichs-
gesetz vom 5. Juni 1905 verwiesen *°.
Den Präsidenten der Landgerichte steht die Auf-
sicht über die in den Landgerichtsbezirken gelegenen
Amtsgerichte zu.
Die Bezirke der zu dem gemeinschaftlichen Ober-
landesgericht Jena gehörigen Landgerichte (auch
außerweimarische) sind auf Grund von Staatsverträgen
“#3 Außerdem können gemäß $ 100 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes im DBedürfnisfalll „Kammern für
Handelssachen“ gebildet werden, die über kaufmännische
Angelegenheiten entscheiden (siehe aber das später über
die Kaufmannsgerichte Gesagte). Über die genaue Zu-
ständigkeit der Kammern für Handelssachen siehe $ 101
des Gerichtsverfassungsgesetzes. Besetzt sind die Kammern
für Handelssachen mit einem studierten Richter als Vor-
sitzendem und zwei Kaufleuten als Handelsrichtern.
#9 Genaues: $$ 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 des Gerichts-
verfassungsgesetzes.