4. Die Staatseinrichtungen. 161
des Landesfürsten und der Glieder seines Hauses —
gelten als Bewohner desjenigen Gemeindebezirks,
welchem sie durch den Bezirksdirektor zugewiesen
werden.
Die Bildung neuer sowie die Vereinigung schon
bestehender Gemeindebezirke erfolgt mit Großherzog-
licher Genehmigung auf Grund eines Beschlusses der
beteiligten Gemeinden nach Gehör der zuständigen
Bezirksausschüsse. Die freiwillige Vereinigung mehrerer
Gemeinden zu einem bestimmten Gemeinde-
zweck, namentlich zu einer gemeinschaftlichen
Polizeiverwaltung oder zu gemeinschaftlichem Wege-
bau, bedarf nur, wenn sie eine dauernde sein soll,
der Großherzoglichen Genehmigung.
Die Gemeinden sind juristische Personen; sie
können also Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen.
Jeder Gemeinde steht die selbständige Ver-
waltung derGemeindeangelegenheiten ein-
schließlich der Ortspolizei unter gesetzlich geordneter
Oberaufsicht des Staates zu (siehe das weiter unten
Gesagte).
Die Gemeinden haben das Recht, unter Aufsicht
des Staates Ortsstatuten mit Strafbestimmungen
zu errichten; jedoch müssen die Statuten mit den
wesentlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung im
Einklang stehen, dürfen auch nicht den Vorschriften
der Reichs- und Landesgesetze widersprechen. Sie
sind vor ihrer Ausführung dem Bezirksausschuß zur
Prüfung und Begutachtung und dem Großherzog zur
Bestätigung vorzulegen.
Die Gemeinden haben das Recht, zur Erfüllung
der ihnen obliegenden Verbindlichkeiten in ihren Be-
zirken Steuern zu erheben und persönliche
Dienstleistungen zu fordern.
Die Verpflichtungen der Gemeinden bestehen in
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 11