Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 161 
des Landesfürsten und der Glieder seines Hauses — 
gelten als Bewohner desjenigen Gemeindebezirks, 
welchem sie durch den Bezirksdirektor zugewiesen 
werden. 
Die Bildung neuer sowie die Vereinigung schon 
bestehender Gemeindebezirke erfolgt mit Großherzog- 
licher Genehmigung auf Grund eines Beschlusses der 
beteiligten Gemeinden nach Gehör der zuständigen 
Bezirksausschüsse. Die freiwillige Vereinigung mehrerer 
Gemeinden zu einem bestimmten Gemeinde- 
zweck, namentlich zu einer gemeinschaftlichen 
Polizeiverwaltung oder zu gemeinschaftlichem Wege- 
bau, bedarf nur, wenn sie eine dauernde sein soll, 
der Großherzoglichen Genehmigung. 
Die Gemeinden sind juristische Personen; sie 
können also Rechte erwerben und Verbindlichkeiten 
eingehen. 
Jeder Gemeinde steht die selbständige Ver- 
waltung derGemeindeangelegenheiten ein- 
schließlich der Ortspolizei unter gesetzlich geordneter 
Oberaufsicht des Staates zu (siehe das weiter unten 
Gesagte). 
Die Gemeinden haben das Recht, unter Aufsicht 
des Staates Ortsstatuten mit Strafbestimmungen 
zu errichten; jedoch müssen die Statuten mit den 
wesentlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung im 
Einklang stehen, dürfen auch nicht den Vorschriften 
der Reichs- und Landesgesetze widersprechen. Sie 
sind vor ihrer Ausführung dem Bezirksausschuß zur 
Prüfung und Begutachtung und dem Großherzog zur 
Bestätigung vorzulegen. 
Die Gemeinden haben das Recht, zur Erfüllung 
der ihnen obliegenden Verbindlichkeiten in ihren Be- 
zirken Steuern zu erheben und persönliche 
Dienstleistungen zu fordern. 
Die Verpflichtungen der Gemeinden bestehen in 
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 11
	        
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