Full text : Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

religiöse  Aufklärung  wirklich  nur  eine  Sache  des  nüchternen  Ver—
standes  und  nicht  weit  mehr  ein  Bedürfnis  des  Gemütes?  Und
doch  meinen  wir,  die  Herzenswärme  der  Frauen  werde  leiden,
wenn  wir  sie  in  ihrer  Weise  sich  erfreuen  lassen  an  der  großen
Geistesarbeit  der  jüngsten  hundert  Jahre.  Kennen  wir  die  deutschen
Frauen  wirklich  so  wenig,  daß  wir  meinen,  sie  würden  jemals
„politisieren“,  jemals  sich  den  Kopf  zerbrechen  über  Grundsteuern
und  Handelsverträge?  Und  doch  bietet  das  politische  Elend  dieses
Volkes  eine  rein  menschliche  Seite,  welche  von  den  Frauen  vielleicht
  tiefer,  feiner,  inniger  verstanden  werden  kann  als  von  uns.
Soll  denn  von  dieser  Fülle  des  Enthusiasmus  und  der  Liebe,
vor  der  wir  so  oft  kalt  und  bettelarm  und  herzlos  dastehen,  nicht
ein  ärmliches  Bruchteil  dem  Vaterlande  gelten?  Muß  erst  die
Schande  der  Franzosenzeit  sich  erneuern,  wenn  unsere  Frauen
wieder,  wie  längst  schon  alle  ihre  Nachbarinnen  in  Ost  und  West,
sich  empfinden  sollen  als  die  Töchter  eines  großen  Volkes?  Wir
aber  haben  in  unfreier  Engherzigkeit  allzulange  vor  ihnen  geschwiegen
  von  dem,  was  uns  das  Innerste  bewegte,  wir  hielten
sie  gerade  gut  genug,  um  ihnen  von  dem  Nichtigen  das  Nichtigste
zu  sagen,  und  weil  wir  zu  klein  dachten,  ihnen  die  Freiheit  der
Bildung  zu  gönnen,  ist  heute  nur  eine  Minderzahl  der  deutschen
Frauen  im  stande,  den  schweren  Ernst  dieser  bedeutungsvollen
Zeit  zu  verstehen.  —

Gewaltsam  müssen  wir  unserer  Feder  ein  Ziel  setzen,  denn  unzählig
  sind  die  natürlichen  und  konventionellen  Schranken,  welche
die  Gesinnung  bald  einzelner  Klassen,  bald  der  gesamten  Gesellschaft
  verengern  und  dem  Gedanken  der  persönlichen  Freiheit  entfremden.
  Mögen  diese  Andeutungen  daran  erinnern,  wie  Großes
ein  jeder  in  seinem  Innern  zu  wirken  hat,  ehe  er  sich  einen  freien
Mann  nennen  darf,  und  wie  unendlich  vieles  enthalten  ist  in  der
aristotelischen  Forderung  der  persönlichen  Freiheit,  in  jenem  „Leben
nach  eigenem  Belieben“.  Nicht  bloß  die  Zwangsgewalt  des  Staates
soll  dem  Bürger  die  Ausbildung  eines  eigenartigen  Charakters
unverkümmert  vergönnen.  Die  Gesellschaft  soll  hinausgehen  über

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