6 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
bildet seit 1871 einen Teil des deutschen Reichs-
gebietes (Art. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches
vom 16. April 1871). Es wird von rund 388 000 Staats-
bürgern bewohnt (Volkszahl am 1. Dezember 1905).
2. Das Staatsoberhaupt von Sachsen-Weimar-
Eisenach.
a) Die Person des Staatsoberhauptes.
Staatsoberhaupt ist der Großherzog. Er ist
Träger der Staatsgewalt, und zwar nach den all-
gemeinen im deutschen Staatsrecht geltenden
Prinzipien, da etwas Besonderes über seine Eigen-
schaft als Staatsoberhaupt im Grundgesetz von
Sachsen-Weimar-Eisenach5 nicht verlautet.
Die Souveränität des Großherzogs findet eine
Einschränkung durch die Stellung des Großherzogtums
zum Reich, indem der Großherzog in seiner Be-
deutung als Bundesfürst gewissen Entschließungen
der Reichsregierung unterliegt. Abgesehen davon,
daß seine Kompetenzen hinsichtlich des Militärwesens
durch die Reichsverfassung eine bedeutende Schmäle-
rung erfahren haben, ist er namentlich auch in der
Justiz- und Polizeihoheit beschränkt worden, wie sie
ihm als Landesfürsten an sich kraft seiner Souveräni-
tät zustehen müßte. Art. 4 der Reichs verfassung
zählt diejenigen Materien® auf, in denen das Reich
—
6 Revidiertes Grundgesetz vom 15. Oktober 1850 über
die Verfassung des Großherzogtums. Nachtrag vom 27. März
1878. In betreff des Inhalts der Verfassung siehe das
später über den Landtag Gesagte.
6 Es handelt sich hauptsächlich um die Zoll- und
Handelsgesetzgebung, das Maß-, Münz- und Gewichtswesen,
das Bankwesen, um Patente und den Schutz des geistigen
Eigentums, um die Gesetzgebung, betreffend das bürgerliche
Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren, um
das Preß- und Vereinswesen usw.