Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

6 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
bildet seit 1871 einen Teil des deutschen Reichs- 
gebietes (Art. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches 
vom 16. April 1871). Es wird von rund 388 000 Staats- 
bürgern bewohnt (Volkszahl am 1. Dezember 1905). 
2. Das Staatsoberhaupt von Sachsen-Weimar- 
Eisenach. 
a) Die Person des Staatsoberhauptes. 
Staatsoberhaupt ist der Großherzog. Er ist 
Träger der Staatsgewalt, und zwar nach den all- 
gemeinen im deutschen Staatsrecht geltenden 
Prinzipien, da etwas Besonderes über seine Eigen- 
schaft als Staatsoberhaupt im Grundgesetz von 
Sachsen-Weimar-Eisenach5 nicht verlautet. 
Die Souveränität des Großherzogs findet eine 
Einschränkung durch die Stellung des Großherzogtums 
zum Reich, indem der Großherzog in seiner Be- 
deutung als Bundesfürst gewissen Entschließungen 
der Reichsregierung unterliegt. Abgesehen davon, 
daß seine Kompetenzen hinsichtlich des Militärwesens 
durch die Reichsverfassung eine bedeutende Schmäle- 
rung erfahren haben, ist er namentlich auch in der 
Justiz- und Polizeihoheit beschränkt worden, wie sie 
ihm als Landesfürsten an sich kraft seiner Souveräni- 
tät zustehen müßte. Art. 4 der Reichs verfassung 
zählt diejenigen Materien® auf, in denen das Reich 
  
— 
6 Revidiertes Grundgesetz vom 15. Oktober 1850 über 
die Verfassung des Großherzogtums. Nachtrag vom 27. März 
1878. In betreff des Inhalts der Verfassung siehe das 
später über den Landtag Gesagte. 
6 Es handelt sich hauptsächlich um die Zoll- und 
Handelsgesetzgebung, das Maß-, Münz- und Gewichtswesen, 
das Bankwesen, um Patente und den Schutz des geistigen 
Eigentums, um die Gesetzgebung, betreffend das bürgerliche 
Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren, um 
das Preß- und Vereinswesen usw.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.