Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 177 
meinden usw., über die Bewirtschaftung der Gemeinde- 
waldungen, über die Geschäftsführung der Gemeinde- 
vorstände und Gemeinderäte usw. einzufordern. Er 
hat. dieserhalb auch das Recht der Einsichtnahme in 
Akten und Rechnungen. Zur Sicherung einer ge- 
nügenden, den Anforderungen entsprechenden Orts- 
polizei ist der Bezirksausschuß berechtigt, über Zahl 
und Eigenschaften der anzustellenden Polizeiorgane 
Bestimmungen zu treffen. 
Der Bezirksdirektor kann den Gemeindevorstand 
zur Ausübung der ihm zustehenden Disziplinargewalt 
gegen die Polizeiaufsichtsorgane ‘anhalten und erforder- 
lichenfalls unmittelbar mit Disziplinarmaßregeln 
gegen die Ortspolizeibeamten vorgehen. 
Gegen die Entschließungen des Bezirksausschusses 
und des Bezirksdirektors gibt es das Rechtsmittel 
der Berufung an das Staatsministerium. 
Berufungen an den Bezirksausschuß sind in der 
Regel binnen einer Frist von 14 Tagen, gerechnet 
von .der Eröffnung der angefochtenen Entscheidung, 
einzulegen. Gegen zweitinstanzliche Entscheidungen 
des Bezirksausschusses in Gemeindeangelegenheiten 
findet im allgemeinen ein weiteres Rechtsmittel nicht 
statt. Erstinstanzliche Entscheidungen des Bezirks- 
ausschusses unterliegen, sofern sie das Gesetz nicht 
für endgültige erklärt, der Berufung an das Staats- 
ministerium binnen einer vierwöchentlichen Frist vom 
Tage der Eröffnung der Entscheidung ab. 
Das Staatsministerium übt die un- 
mittelbare Oberaufsicht über die Ver- 
waltung der Gemeindeangelegenheiten in 
den Fällen aus, in denen der Bezirksausschuß nicht 
zuständig, auch ein Vorbehalt für den Landesherrn 
nicht gemacht ist. Es gehören dahin hauptsächlich 
folgende Fälle: Bei wiederholter oder grober Pflicht- 
verletzung, geistiger oder körperlicher Unfähigkeit 
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 12
	        
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