Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Aumerkung  3.
Alle  Liquidatsonen  der  Steuer-Revisions-Beamten  und  der  Zeldmesser  unterliegen  der

Ermäßigung  ihrer  Oberbehörde.

Anumerkung  4.
Die  Gebühren  bei  der  Landesvermessung  bleiben  auf  besonderen  Bestimmungen
  beruhend.

V.  Gebähren  für  die  Rezeptions-Scheine  in  das  Brandversicherungs-Kataster
noch  #.  57  des  Gesetzes  vom  28.  T#ugust  1826.

S.  155.
Für  jeden  Rezeptions-Schein:
der  betroffenen  Ortsbehörndieieieieieieil  **  11  Gr.
dem  Rechnungs-Revisor  bei  dem  gandschafts-  Kollegium  —  2  „
für  das  Aufschlagen  der  Brand-Kataster,  auf  Nachsuchen  der
Privraacnn  .  —  "

für  einen  Ertrakt  daraus,  einschlüssig  des  kfiösgens;  .  —
für  Beglaubigung  eines  Extraktes  daraus  ·.  —

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W.  Schsffeugebühren,  sowohl  in  Untersuchungsfachen  als  in  Eivil-Sachen,
wo  Schöffen  zu  Besetzung  der  Gerichtsbank  zugezogen  werden  mössen.

.  156.

Bei  jeder  Verhandlung  oder  Verrichtung  unter  zwei
Studden  *  5  Gr.
bei  zweistündiger  Dauer  derselben  —
und  auf  jede  volle  Stunde  längerer  Dauer  nohh  —  -

Gerichtsschöffen  haben  bei  vorher  bestimmten  Gerichtstagen,
  wenn  mehre  verschiedene  Angelegenheiten  hinter  einander
vorkommen,  von  jeder  einzelnen  derselben  immer  nur  die  Hälfte
der  in  diesem  F.  bestimmten  Gebühren  zu  beziehen  und  es  sind,
wenn  das  Gericht  mit  keinem  besondern  Protokoll-Führer  besetzt
  ist,  die  in  dem  Geschafts-Lokal  zugezogenen  Schöffen
  aus  der  Jurisdiktions-Kasse  zu  bestreiten.
Kriminalgerichts-Schöffen  erhalten  in  vorstehenden  Fällen
immer  die  Hälfte  mehr;
bei  Sektionen,  überhaubtt..  -  «--»»  -—-16-bei
  Hinrichtungen  ...“““  .....«...  .......  1--—-