Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

8 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
88 94 und 99 über Beleidigung des Landesherrn und 
Beleidigung von Bundesfürsten sowie in dem ein- 
schränkenden Reichsgesetz, betreffend die Bestrafung 
der Majestätsbeleidigung, vom 17. Februar 1908; 
y) eine Reihe eigenartiger Majestäts- 
rechte. Der Großherzog führt, abgesehen von dem 
Charakter „Königliche Hoheit“, die umfassen- 
dere Bezeichnung: „Regierender Großherzog von 
Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg usw.“ ®. 
Es stehen ihm die Symbole der Herrscherwürde 
(Krone, Zepter usw.) zu; die Landesmünzen tragen 
sein Bildnis; es werden ihm militärische Ehren- 
bezeugungen erwiesen; die Annäherung an seine Per- 
son ist nur unter der Voraussetzung eines besonderen 
Zeremoniells gestattet. Zu den Vorrechten des Groß- 
herzogs als eines Landesfürsten gehört fernerhin die 
Befugnis der Verleihung von Orden und Auszeich- 
nungen sowie der Verleihung des Adels. Von be- 
sonderer Bedeutung ist endlich das dem Großherzog 
als einem Landesfürsten zustehende Begnadigungs- 
recht. 
Hinsichtlich der vom Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach verliehenen Dekorationen ist folgen- 
des zu erwähnen: | 
Die vornehmlichste Auszeichnung ist der Groß- 
herzogliche Hausorden der Wachsamkeit 
oder vom weißen Falken. Er wurde vom Her- 
zog Ernst August im Jahre 1732 gestiftet und vom 
Großherzog Karl August im Jahre 1815 erneuert. 
8 1815 mit Rücksicht auf die Gebietserweiterungen 
festgesetzt. 
Bemerkt sei auch, daß die Landesfürstinnen in Weimar 
den Titel „Kaiserliche Hoheit“ führen, wenn sie einem 
Kaiserhause entstammen (Maria Pawlowna von Rußland!) 
 
	        
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