Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums. 203
von dem nächsten Landtage nicht ausdrücklich an-
genommen werden sollen, sie mit dem Ende des
letzteren von selbst und ohne weiteres außer Kraft
treten.
8 62. Bei Publikation eines jeden Gesetzes,
insofern es nicht ausdrücklich als ein bloß provi-
sorisches, nur bis zum Schlusse des nächsten Land-
tages gültiges bezeichnet wird, ist der erfolgten Zu-
stimmung des Landtages zu erwähnen.
8 63. Wenn eine aus Staatsdienern und Land-
tagsabgeordneten bestehende gemeinschaftliche Kom-
mission niederzusetzen ist, so werden hierzu von
seiten des Landtages nur Landtagsabgeordnete bestimmt.
Fünfter Abschnitt.
Gewähr der Verfassung.
8 64. An diesem Grundgesetze des Großherzog-
tums Sachsen-Weimar-Eisenach und der durch solches
gestifteten Verfassung darf in keinem Punkte, weder
mittelbar noch unmittelbar, weder durch Aufhebung
noch durch Zusätze anders etwas geändert werden,
als im Wege eines Gesetzes.
Zwischen der Beratung und Beschlußfassung im
Landtage über eine Änderung des Grundgesetzes muß
ein Zwischenraum von mindestens acht Tagen liegen,
und es müssen nicht nur mindestens drei Viertel der
Abgeordneten bei der Beschlußfassung anwesend sein,
sondern es müssen auch mindestens zwei Dritteile
der Anwesenden für die Abänderung stimmen.
$ 65. Künftig sind alle Staatsdiener vor ihrer
Anstellung auf den Inhalt des gegenwärtigen Grund-
gesetzes und dessen Festhaltung mit zu verpflichten.
$ 66. Jede absichtliche Verletzung der Ver-
fassung im Staatsdienste soll als Verletzung der
Amtspflicht bestraft werden, sofern nicht ein schwereres
Verbrechen darin enthalten ist.