Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums. 203 
von dem nächsten Landtage nicht ausdrücklich an- 
genommen werden sollen, sie mit dem Ende des 
letzteren von selbst und ohne weiteres außer Kraft 
treten. 
8 62. Bei Publikation eines jeden Gesetzes, 
insofern es nicht ausdrücklich als ein bloß provi- 
sorisches, nur bis zum Schlusse des nächsten Land- 
tages gültiges bezeichnet wird, ist der erfolgten Zu- 
stimmung des Landtages zu erwähnen. 
8 63. Wenn eine aus Staatsdienern und Land- 
tagsabgeordneten bestehende gemeinschaftliche Kom- 
mission niederzusetzen ist, so werden hierzu von 
seiten des Landtages nur Landtagsabgeordnete bestimmt. 
Fünfter Abschnitt. 
Gewähr der Verfassung. 
8 64. An diesem Grundgesetze des Großherzog- 
tums Sachsen-Weimar-Eisenach und der durch solches 
gestifteten Verfassung darf in keinem Punkte, weder 
mittelbar noch unmittelbar, weder durch Aufhebung 
noch durch Zusätze anders etwas geändert werden, 
als im Wege eines Gesetzes. 
Zwischen der Beratung und Beschlußfassung im 
Landtage über eine Änderung des Grundgesetzes muß 
ein Zwischenraum von mindestens acht Tagen liegen, 
und es müssen nicht nur mindestens drei Viertel der 
Abgeordneten bei der Beschlußfassung anwesend sein, 
sondern es müssen auch mindestens zwei Dritteile 
der Anwesenden für die Abänderung stimmen. 
$ 65. Künftig sind alle Staatsdiener vor ihrer 
Anstellung auf den Inhalt des gegenwärtigen Grund- 
gesetzes und dessen Festhaltung mit zu verpflichten. 
$ 66. Jede absichtliche Verletzung der Ver- 
fassung im Staatsdienste soll als Verletzung der 
Amtspflicht bestraft werden, sofern nicht ein schwereres 
Verbrechen darin enthalten ist.
	        
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