Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

10 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Strafen herabzumindern, umzuwandeln oder zu erlassen. 
Indirekt kann das Recht überdies aus $ 37 Ziff. 1 
und $ 62 Ziff. 6 des Gesetzes vom 5. März 1850 
über die Neubesetzung der Staatsbehörden gefolgert 
werden. 
8 37 Ziffer 1 sagt: „Zu dem Geschäftsbereich des 
Staatsministeriums in Justizsachen gehören alle Gnaden- 
sachen — — — aus landesfürstlicher Machtvollkomenheit.“ 
Im 8 62 Ziffer 6 heißt es: „Der besonderen Genehmigung 
bzw. Entschließung des Staatsoberhauptes bedürfen die 
Gnadensachen ... .* 
Ein Begnadigungsrecht im Falle einer Verurteilung 
zum Tode ergibt sich ohne weiteres aus $ 485 der 
Reichsstrafprozeßordnung, wo die Bestimmung ge- 
troffen wird, daß die Vollstreckung von Todesurteilen 
erst dann zulässig ist, wenn die Entschließung des 
Staatsoberhauptes ergangen ist, es wolle von dem 
Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen. 
Ungelöst ist die Frage, ob dem Laandesherrn das so- 
genannte Abolitions-(Niederschlagungs)recht zu- 
steht, d. h. ob er außer dem erst nach Erlaß und 
nach Rechtskraft eines Strafurteils auszuübenden 
Begnadigungsrecht auch die Befugnis hat, be- 
reits, bevor es zum Urteil gekommen ist, in die 
Untersuchung einzugreifen und sie niederzuschlagen. 
Die Weimarische Verfassung hat auch in diesem 
Punkt keine bestimmten allgemeinen Normen auf- 
gestellt. Nur in einem Falle wird ein Abolitions- 
recht konstatiert, nämlich hinsichtlich der vor dem 
Staatsgerichtshof10 zu verhandelnden Angelegenheiten. 
Hier bedarf es aber eines mit Zustimmung des Land- 
tags zu erlassenden Gesetzes. Man wird richtig 
gehen, daraus, daß nur in einem Falle ein Aboli- 
tionsrecht ausdrücklich festgestellt ist, zu schließen, 
10 Siehe das später über den Staatsgerichtshof 
Gesagte!
	        
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