Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

26 Il. Das Großherzogtum als Staat usw. 
aktive und passive Wahlrecht zum Reichstag und in 
seiner Eigenschaft als Staatsbürger eines Einzelstaates 
das Wahlrecht zum Landtag hat. 
Für das Reichstagswahlrecht gilt kurz 
folgendes: 
Die Wahl erfolgt für fünf Jahre mittels all- 
gemeiner und direkter Wahlen in geheimer Ab- 
stimmung. Wählen darf jeder Deutsche, welcher das 
25. Lebensjahr zurückgelegt hat, nicht unter Vormund- 
schaft oder Pflegschaft oder im Konkurse steht, keine 
öffentliche Armenunterstützung empfängt und sich im 
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Wähl- 
bar zum Abgeordneten des Reichstags ist jeder 
Deutsche, der außer den genannten Voraussetzungen 
noch die erfüllt, daß er seit mindestens einem Jahre 
einem Bundesstaat oder Schutzgebiet angehört. In 
397 Wahlkreisen werden 397 Abgeordnete gewählt. 
Bei der Wahl entscheidet die absolute Mehrheit aller 
Stimmen. Liegt solche nicht vor, so entscheidet im 
Falle der Stimmengleichheit das Los, eventuell treten 
die beiden Bewerber, welche die meisten Stimmen 
auf sich vereinigt haben, zur engeren Wahl zusammen. 
Über die Bestimmungen inbetreff der Wahlen 
zum Weimarischen Landtag siehe das über den 
Landtag Gesagte. 
Als staatsbürgerliches Recht in engerem Sinne 
versteht sich desweiteren auch das Recht auf Be- 
teilligung an der Rechtsprechung als Laienrichter 
(Schöffe, Geschworener, Handelsrichter usw.) 
Eine weitergehende Definition des Staatsbürgerrechtes 
gibt das Gesetz über die Entziehung staatsbürgerlicher 
Rechte vom 27. April 1850: Unter staatsbürgerlichen 
Rechten wird verstanden die Fähigkeit, an den Wahlen 
zu einem der Häuser des deutschen Bundesstaates (des 
damaligen Deutschen Bundes), zum Landtag, zu den 
Bezirksausschüssen und zu Gemeindeämtern teilzunehmen, 
die Fähigkeit, die Verrichtungen von Abgeordneten an
	        
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