38 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
Der sonst noch hinsichtlich der Geschäftsleitung
zwischen der Staatsregierung und dem .Landtags-
vorstande stattfindende Verkehr erfolgt in „Kom-
munikaten“ zwischen Staatsministerium und Landtags-
vorstand.
Die Rechte des Landtags im Großherzog-
tum haben durch das Revidierte Grundgesetz eine ein-
gehende Kodifizierung erfahren. Gemäß $ 45 stehen
dem Landtag folgende Rechte zu:
1. das Recht, gemeinschaftlich mit dem Landes-
fürsten die Staatsbedürfnisse zu prüfen und die zu
ihrer Deckung erforderlichen Einnahmen und Aus-
gaben festzusetzen;
2. das Recht, über jede Besteuerung und andere
Belastung der Staatsbürger sowie über jede allgemeine
Anordnung, welche darauf Einfluß haben möchte, ehe
sie zur Ausführung kommt, gehört zu werden, der-
gestalt, daß ohne dieses Gehör und ohne Verwilligung
des Landtags weder Steuern oder andere Abgaben
und Leistungen im Lande ausgeschrieben und erhoben,
noch Anleihen äuf die Staatskassen und das Ver-
mögen der Staatsbürger gemacht, noch sonst Finanz-
maßregeln ergriffen werden dürfen, welche das Staats-
vermögen oder das Vermögen der Staatsbürger in
Anspruch nehmen oder die Gefährdung des Interesses
des Landtages nach sich ziehen könnten;
3. das Recht, die Rechnungen der Staatskassen
zu prüfen und sowohl über darin bemerkte Anstände
Auskunft als überhaupt über die Verwendung von
Einnahmen der Staatskassen und aus dem Vermögen
der Staatsbürger Rechenschaft zu verlangen;
. 4. das Recht, dem Landesfürsten Vortrag zu tun
über Mängel und Mißbräuche in der Gesetzgebung
25 Der Wichtigkeit wegen wird der $ 4 wörtlich
zitiert.