Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

38 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Der sonst noch hinsichtlich der Geschäftsleitung 
zwischen der Staatsregierung und dem .Landtags- 
vorstande stattfindende Verkehr erfolgt in „Kom- 
munikaten“ zwischen Staatsministerium und Landtags- 
vorstand. 
Die Rechte des Landtags im Großherzog- 
tum haben durch das Revidierte Grundgesetz eine ein- 
gehende Kodifizierung erfahren. Gemäß $ 45 stehen 
dem Landtag folgende Rechte zu: 
1. das Recht, gemeinschaftlich mit dem Landes- 
fürsten die Staatsbedürfnisse zu prüfen und die zu 
ihrer Deckung erforderlichen Einnahmen und Aus- 
gaben festzusetzen; 
2. das Recht, über jede Besteuerung und andere 
Belastung der Staatsbürger sowie über jede allgemeine 
Anordnung, welche darauf Einfluß haben möchte, ehe 
sie zur Ausführung kommt, gehört zu werden, der- 
gestalt, daß ohne dieses Gehör und ohne Verwilligung 
des Landtags weder Steuern oder andere Abgaben 
und Leistungen im Lande ausgeschrieben und erhoben, 
noch Anleihen äuf die Staatskassen und das Ver- 
mögen der Staatsbürger gemacht, noch sonst Finanz- 
maßregeln ergriffen werden dürfen, welche das Staats- 
vermögen oder das Vermögen der Staatsbürger in 
Anspruch nehmen oder die Gefährdung des Interesses 
des Landtages nach sich ziehen könnten; 
3. das Recht, die Rechnungen der Staatskassen 
zu prüfen und sowohl über darin bemerkte Anstände 
Auskunft als überhaupt über die Verwendung von 
Einnahmen der Staatskassen und aus dem Vermögen 
der Staatsbürger Rechenschaft zu verlangen; 
. 4. das Recht, dem Landesfürsten Vortrag zu tun 
über Mängel und Mißbräuche in der Gesetzgebung 
25 Der Wichtigkeit wegen wird der $ 4 wörtlich 
zitiert.
	        
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