4. Die Staatseinrichtungen: 39
und in der Verwaltung des Landes mit gutachtlichen
Vorschlägen zur Abstellung derselben;
5. das Recht, Beschwerde und Klage zu erheben
gegen das Staatsministerium und dessen einzelne Mit-
glieder ?*;
6. das Recht, an der Gesetzgebung in der Art
teilzunehmen, daß Landesgesetze, welche entweder
die Landesverfassung betreffen oder die persönliche
Freiheit, die Sicherheit und das Eigentum der Staats-
bürger, sei es im ganzen Lande oder in einzelnen
Landesteilen, zum Gegenstand haben, nicht ohne Zu-
stimmung des Landtags erlassen oder authentisch
interpretiert werden können ?’;
7. das Recht, daß ohne seine Zustimmung keine
Abtretung vom Staatsgebiete, wobei Staatsangehörige
aus dem Staatsverbande treten, vorgenommen werden
darf.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit
nicht die Reichsverfassung einschränkend
in Frage kommt.
Des näheren sei über die Ausübung der dem
Landtage zustehenden Rechte nur noch bemerkt, .daß
Domänen im allgemeinen bloß mit Zustimmung des
Landtags veräußert werden können?® ($ 39 des
Revidierten Grundgesetzes), wogegen zur Veräußerung
minder bedeutender Teile des Staatsgutes, namentlich
auch zur Ablösung der Rechte und Verpflichtungen
26 Siehe das über den Staatsgerichtshof Gesagte.
‚ 27 Gesetze dagegen, welche nur für einzelne Korpo-
rationen im Staate gelten sollen, können in Überein-
stimmnng mit der Korporation, und bloße ÖOrtsgesetze in
Übereinstimmung mit der Gemeinde von dem Landesfürsten
auch ohne Einwilligung des Landtags erlassen werden (vgl.
das vorhin schon Gesagte).
28 D. h. sie dürfen an einen Weimaraner oder einen
Staatsfremden entgeltlich überlassen werden.