Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen, 53 
1893 (Ministerialbekanntmachung vom 4. Februar 1893) 
ist alsdann durch den Großherzog Karl Alexander und 
seine Gemahlin die ihnen zum Goldenen Hochzeits- 
Jubiläum vom Lande dargebrachte Ehrengabe von 
140000 Mark dem patriotischen Institute der Frauen- 
vereine im Großherzogtum überwiesen worden. Diese 
„Jubiläumsstiftung zur Gemeindepflege im 
Großherzogtum“ wird als. ein besonderer Fonds 
verwaltet, zinstragend angelegt und dauernd erhalten. 
Zweck der Stiftung ist, eine geordnete, im christ- 
lichen Geist und durch berufene Pflegerinnen 
(Schwestern) ausgeübte Gemeindepflege innerhalb des 
Großherzogtums zu sichern, wobei unter Gemeinde- 
pflege jede auf die leibliche Pflege und die sittliche 
Hebung des Volkes gerichtete Tätigkeit zu verstehen 
ist. 800 Mark von den Zinsen sollen zum Kapital 
geschlagen werden. Über die Gesuche um Bewilli- 
gung von Beihülfen aus der Stiftung, die an das 
Zentraldirektorium des patriotischen Institutes der 
Frauenvereine zu richten sind, entscheidet die Ober- 
vorsteherin des Instituts. Diese kann auch Anträge 
auf Abänderungen der Stiftungsbestimmungen stellen, 
die alsdann der landesherrlichen Genehmigung unter- 
liegen. 
Durch landesherrliches Patent vom 9. Juli 1898 
hat ferner Großherzog Karl Alexander die ihm aus 
Anlaß seines 80. Geburtstages dargebrachte Landes- 
gabe von 45000 Mark unter der Bezeichnung: „Karl 
Alexander-Geburtstags-Stiftung“ Wohlfahrts- 
zwecken gewidmet. Die Stiftung wird unter Aufsicht 
des Departements des Großherzoglichen Hauses ge- 
sondert verwaltet. 
Endlich hat durch landesherrliches Patent vom 
17. Februar 1901 Großherzog Wilhelm Ernst anläßlich 
des. Antritts seiner Regierung und zur Erinnerung an 
seinen Vater, den verstorbenen Erbgroßherzog Karl
	        
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