66 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
lehrer im Großherzogtum Sachsen, welche
an die Hinterlassenen eines verstorbenen Mitglieds
ein Begräbnisgeld von 75 Mk. gewährt und an unver-
heiratet bleibende Witwen auf Lebenszeit, wenn eine
Witwe nicht vorhanden ist, an die ehelichen Kinder
bis zum 18. Lebensjahr eine jährliche Pension zahlt,
die sich nach dem letzten Aktivgehalt des ver-
storbenen Lehrers richtet, jedoch mindestens 220 Mk.
betragen soll. — Weiterhin ist noch zu nennen der
Mobiliar -Brandversicherungsverein für
die Geistlichen und Schullehrer.,
Neben den Volks- und Fortbildungsschulen sind
im Großherzogtum einige Spezialanstalten zur elemen-
taren Bildung und Erziehung der Jugend errichtet
worden.
Als in sozialer Beziehunghervorragen-
des Institut muß vor allem die Taub-
stummen- und Blindenanstalt zu Weimar
bezeichnet werden. Die Anstalt, welche auf
einen seinerzeit von Christian Vollrath in Weimar an
Taubstumme, Blinde und Blödsinnige erteilten Privat-
unterricht zurückführt und unter Vollrath im Jahre
1839 einen öffentlichen Charakter erhielt, verdankt
ihren Aufschwung und ihren Ausbau einer Reihe von
Schenkungen und Stiftungen seitens des Großherzog-
lichen Hauses, insbesondere der Großherzogin Sophie.
Die Anstalt erfuhr solche Erweiterungen, daß alle
taubstummen und blinden Kinder im Großherzogtum
aufgenommen werden konnten und somit die Möglich-
keit geschaffen wurde, auch für diese Kinder
den Grundsatz der Schulpflichtigkeit zu
statuieren (Gesetz vom 28. Mai 1874). Es soll
demgemäß jedes taubstumme und blinde Kind acht
Jahre lang der Anstalt angehören. Die Kosten für
die Aufnahme und den Unterhalt in der Anstalt tragen
die Eltern, beziehungsweise, wenn sie nicht dazu im-