Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

66 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
lehrer im Großherzogtum Sachsen, welche 
an die Hinterlassenen eines verstorbenen Mitglieds 
ein Begräbnisgeld von 75 Mk. gewährt und an unver- 
heiratet bleibende Witwen auf Lebenszeit, wenn eine 
Witwe nicht vorhanden ist, an die ehelichen Kinder 
bis zum 18. Lebensjahr eine jährliche Pension zahlt, 
die sich nach dem letzten Aktivgehalt des ver- 
storbenen Lehrers richtet, jedoch mindestens 220 Mk. 
betragen soll. — Weiterhin ist noch zu nennen der 
Mobiliar -Brandversicherungsverein für 
die Geistlichen und Schullehrer., 
Neben den Volks- und Fortbildungsschulen sind 
im Großherzogtum einige Spezialanstalten zur elemen- 
taren Bildung und Erziehung der Jugend errichtet 
worden. 
Als in sozialer Beziehunghervorragen- 
des Institut muß vor allem die Taub- 
stummen- und Blindenanstalt zu Weimar 
bezeichnet werden. Die Anstalt, welche auf 
einen seinerzeit von Christian Vollrath in Weimar an 
Taubstumme, Blinde und Blödsinnige erteilten Privat- 
unterricht zurückführt und unter Vollrath im Jahre 
1839 einen öffentlichen Charakter erhielt, verdankt 
ihren Aufschwung und ihren Ausbau einer Reihe von 
Schenkungen und Stiftungen seitens des Großherzog- 
lichen Hauses, insbesondere der Großherzogin Sophie. 
Die Anstalt erfuhr solche Erweiterungen, daß alle 
taubstummen und blinden Kinder im Großherzogtum 
aufgenommen werden konnten und somit die Möglich- 
keit geschaffen wurde, auch für diese Kinder 
den Grundsatz der Schulpflichtigkeit zu 
statuieren (Gesetz vom 28. Mai 1874). Es soll 
demgemäß jedes taubstumme und blinde Kind acht 
Jahre lang der Anstalt angehören. Die Kosten für 
die Aufnahme und den Unterhalt in der Anstalt tragen 
die Eltern, beziehungsweise, wenn sie nicht dazu im-
	        
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