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ersatz ausgesprochen werden muß, der sich zwischen dem
vollen Betrage des Wertes des beschädigten Stammes bis
zu dem 20. Teile herabbewegt.
Art. 95 Abs. 3 bezweckt also lediglich Härten auszugleichen,
die eine strenge vorschriftsmäßige Anwendung des
Kumulationsprinzipes zur Folge hätte. Denselben Gedanken
bringt Art. 95 Abs. 4 für Holzpflänzlinge zum Ausdruck.
Wie verträgt sich aber nun mit der vorgetragenen
Meinung der in Art. 83 vorgesehene Fall der Entwendung
von Rinde, wo doch die Motive es ausdrücklich für gleichgültig
erklären, ob neben der Entwendung noch eine
weitere Beschädigung einherläuft, wie dies etwa dadurch
eintreten kann, daß der Täter die Bäume zur leichteren Gewinnung
der Rinde fällt ?
Darauf ist folgendes zu erwidern:
Das vom Gesetzgeber gewählte Verfahren, bei Aufstellung
seiner Strafdrohungen für Entwendungen den notwendigerweise
mit der Entwendung verbundenen Schaden
nach der kriminellen und civilrechtlichen Seite hin in seinen
Tatbestand aufzunehmen, ist auch hier beibehalten worden.
Für die Bemessung dieses „notwendigen“ Schadens mußten
aber andere Gesichtspunkte obwalten; ist doch die Entrindung
des stehenden Baumes für den Waldbesitzer von
so weittragenden Folgen, daß es nicht angehen würde, den
Frevier in Gemäßheit des Art. 79 mit einer lediglich dem
4!/sfachen Betrage des Wertes der entwendeten Rinde gleichkommenden
Geldstrafe zu belegen. Mit dem Losschälen
der Rinde ist der ganze Baum in seiner Fortentwicklung für
immer gehemmt und dem Absterben verfallen. Dem Waldbesitzer
erübrigt es nur, ihn möglichst bald zu fällen. „Es
konnte daher hinsichtlich der Ersatzleistung und Strafe nicht
bloß der Wert der entwendeten Rinde, sondern es mußte
der Wert vom geschälten Holze mit Einschluß der Rinde in
Betracht gezogen werden“ (1. Entw. 1846 Beil.-Bd. 1 S. 235).
Diese Bemessung des Wertes und der Strafe hat aber
ein anderes zur Folge.
Wenn es schon wahr ist, daß mit der bloßen Schälung
eines Baumes notwendigerweise dessen Verlust für spätere
Nutzbarmachung verbunden ist, und seine spätere Nieder-