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Handlungen beschäftigen, die das RStGB. generell bereits
normiert hat. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, erkennt
man aber sofort, daß nicht nur der Holzdiebstahl
bereits seine generelle Regelung in $ 242 des RStGB. gefunden
hat, sondern daß dieses in demselben Maße von dem
wesentlichsten Inhalte der Forst- und Feldpolizeigesetze gilt,
daß z.B. das Forstpolizeirecht das genus ‚Sachbeschädigung“
($ 303 RStGB.) in eingehender Weise behandelt.
Es ist vielmehr folgende Erwägung maßgebend.
Der Reichsgesetzgeber hat sich aus inneren Gründen
darauf beschränkt, die verschiedenen strafbaren Handlungen
von großen allgemeinen Gesichtspunkten aus zu normieren;
es war nur zu natürlich, daß bei dieser generell gehaltenen
Statuierung eine Anzahl deliktischer Handlungen nicht die
speziell für sie erforderliche Behandlung erfahren konnte:
das genus ‚„Sachbeschädigung“ in $ 303 RStGB. umfaßt
selbstverständlich auch die Beschädigungen forstlichen oder
feldpolizeilichen Charakters. Es ist aber ohne weiteres einleuchtend,
daß derartige Handlungen bei ihrer Beurteilung
nicht losgelöst werden dürfen von den lokalen Verhältnissen,
unter denen sie gerade zutreffen; die einzelnen Teile Deutschlands
werden schon wegen der verschiedenen Waldverhältnisse
zu dieser Frage stets in verschiedenster Weise Stellung
nehmen. Es kommt noch hinzu, daß es sich vielfach um
Dinge handelt, die man besser einer fachmännischen Beurteilung,
etwa der eines Forstmannes, unterstellt.
Ähnliche Erwägungen haben den Reichsgesetzgeber
veranlaßt, auf allen diesen Gebieten subsidiär zurückzutreten
und Raum zu lassen für eine spezialisierte Behandlung seitens
der Landesgesetze. Diese Betrachtungen zeigen auch, daß
es ein Unding gewesen wäre, wenn dieser dem Landesgesetzgeber
gelassene freie Betätigungskreis seine Schranken
allüberall schon da gefunden hätte, wo der Reichsgesetzgeber
die betreffenden Fragen unter einem allgemeinen
Gesichtspunkte geordnet hatte. Wäre dies die Meinung des
RStGB. gewesen, so hätte es einer ausdrücklichen Aufrechterhaltung
der in $ 2 Abs. 2 EG. benannten Gebiete nicht
bedurft, da all diese Gesetze nur eine kümmerliche Scheinexistenz
fristen würden, wenn gerade die wichtigsten Straf-1*