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Lehre annimmt (mit der Beschränkung, daß dem unberechtigten Irteressenten
gegenüber der Unternehmer nicht auf Anerkennung seines Rechts, sondern nur
auf Schutz im Besitz zu klagen genöthigt sei), oder nur Derjenige, welcher sein
Verbot aus einem (dinglichen oder obligatorischen) Recht ableitet: so Stölzel
a. a. O., Windscheid a. a. O. — Die Bestimmungen über die cautio damni
infecti beruhen auf dem Gedanken: Anlagen, welche der Eigenthümer auf seinem
Grund und Boden hat oder errichtet und welche nicht unmittelbar schädlich auf
das Nachbargrundstück einwirken (vgl. z. B. I. 17 8§ 2 D. si serv. vind. 8, 5),
kann der Nachbar nicht verbieten, auch kann er wegen des aus solchen Anlagen
ihm zugegangenen Schadens an sich keinen Anspruch erheben; es wird ihm
jedoch insofern geholfen, als er berechtigt ist, von dem Besitzer des Schaden drohen-
den Baues oder Werkes Sicherheit für den Fall des künftigen Eintritts
des Schadens zu verlangen; die Verweigerung der Sicherheitsleistung zieht die
Einweisung des Gefährdeten in den Besitz (zuerst Detention, nachher juristischen
Besitz, bzw. Eigenthum) der gefährdenden Sache —, wo es sich um eine Schaden
drohende Thätigkeit handelt, die Einstellung dieser Thätigkeit durch den Richter
nach sich.
Da auf dem Gebiet des B. es schwer festzustellen ist, welche Bestimmungen
privatrechtlicher und welche öffentlich-(polizei-yrechtlicher Natur sind, so ist es be-
stritten, in welchem Umfang die hervorgehobenen Bestimmungen des Röm. R. heut-
zutage als Gemeines R. anzusehen seien. Wenn auch der Grundsatz des neuesten
Baugesetzes, der Württemb. Allgemeinen Bau-Ordn. von 1872, richtig ist, wonach
das entscheidende Merkmal sein soll, ob die Bestimmung der Abänderung durch
Vereinbarung der Betheiligten unterworfen oder, weil im öffentlichen Interesse er-
gangen, einer solchen Abänderung entzogen sei (Motive III), so ist damit wenig
gewonnen, weil eine feste Grenze zwischen dem verzichtbaren Einzelinteresse und dem
für den Einzelnen unantastbaren öffentlichen Interesse nicht zu ziehen ist. Im
Einzelnen ist zu bemerken:
I. Ob die nicht auf Dienstbarkeiten beruhenden römisch-rechtlichen Be-
schränkungen des Rechts zu bauen noch geltendes Recht seien, ist bestritten, verneint
von Vangerow, Pand., § 297; Hesse, Rechtsverhältnisse 2c., II. S. 263, 271,
279; Bestimmungen zum Schutz des Rechts auf Luft und Licht enthält das Preuß.
LR. I. 58 139 —147, nicht aber das Französische, Oesterreichische, Sächsische,
Württemberg. Gesetzbuch; im Uebrigen ist der Grundsatz, daß der Grundeigenthümer
nicht gehindert werden dürfe, durch seinen Bau dem Nachbar einen bisher genossenen
Vortheil zu entziehen, auch in den neueren Gesetzgebungen anerkannt, insbesondere
die Konsequenz, daß es nicht verboten sei, zu eigenem Nutzen dem Nachbarn den
Brunnen abzugraben; der bei Berathung der Württemb. Bau-Ordn. gemachte Ver-
such, den unterirdischen Wasserlauf in ähnlicher Weise, wie dies vielfach partikular-
rechtlich hinfichtlich des oberirdischen der Fall ist, der willkürlichen Einwirkung der
Grundeigenthümer zu entziehen und die Freiheit des Brunnengrabens im öffentlichen
Interesse zu beschränken, blieb ohne Erfolg. Ueber die wichtigste Beschränkung des
Rechts, nach unten zu bauen, vgl. d. Art. Bergrecht. Vielfachen Beschrän-
kungen unterliegt das Recht, beliebige Bauten über der Erde auszuführen,
insbesondere soweit es sich um Bauten innerhalb geschlossener Wohnbezirke
handelt; in der Art und Weise des Bauens ist der Grundeigenthümer be-
schränkt durch die Rücksichten der Feuer-, der Gesundheitspolizei 2c.; ausführliche
Vorschriften enthält das angeführte Württemb. Gesetz, den Ortsstatuten es über-
lassend, in einzelnen Richtungen Vorschriften im Interesse der Aesthetik zu geben.
Beschränkungen des Rechts zu bauen überhaupt kommen insbesondere in größeren
Orten vor in Folge der Aufstellung von Ortsbauplänen, welche zur Folge hat,
daß gewisse Grundstücke, als zu Straßen oder öffentlichen Plätzen bestimmt, nicht
überbaut werden dürfen. Es entstehen hier die Fragen: 1) Muß die in Folge