Full text : Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Postvereins-Vertrag.

Allgemeine  Bestimmungen.
Umfang  und  Zweck  des  Vereins.

Art.  1.

Der  deutsch-östreichische  Postverein  bezweckt  die  Feststellung  gleichmäßiger  Bestimmungen
für  die  Taxirung  und  postalische  Behandlung  der  Brief=  und  Fahrpost-Sendungen,  welche
sich  zwischen  verschiedenen  zum  Verein  gehörigen  Postgebieten  oder  zwischen  dem  Vereinsgebiet
  und  dem  Auslande  bewegen.

Oestreich  und  Preußen  treten  dem  Poftvereine  für  ihr  gesammtes  Staatsgebiet  beil.
Außer  diesen  wird  derselbe  nur  deutsches  Gebiet  umfassen.

Die  Bestimmungen  über  die  internen  Brief=  und  Fabrpost-Sendungen  bleiben  den
einzelnen  Verwaltungen  überlassen.

Zusammengesetzte  Postgebiete.
Art.  2.

Der  gesammte  Verwaltungsbezirk  einer  jeden  Postadministration  wird,  auch  wenn  sie
mehrere  Landesposten  im  Vereinsgebiete  zugleich  verwaltet,  in  dem  Verhältnisse  zu  den  übrigen
  Vereins-Postadministrationen  nur  als  Ein  Postgebiet  angesehen.

Sicherung  und  Beschleunigung  des  Postverkehrs.
Art.  3.

Jede  zum  Vereine  gehörige  Postverwaltung  ist  berechtigt,  für  ihre  Correspondenz  jederzeit
  die  Routen  zu  benutzen,  welche  vie  schnellste  Beförderung  darbieten.  Dabei  ist  jeder
Verwaltung  freigestellt,  vie  internationale  Vereins-Correspondenz  über  anderes  Vereinsgebiet
einzeln  over  in  verschlossenen  Paketen  zu  versenden.

Ueber  die  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmung  auf  die  Correspondenz  der  Hansestädte
  werden  sich  die  betheiligten  Postverwaltungen  auf  Grund  der  bestehenden  Rechtsverhältnisse

  besonders  einigen.
Art.  4.

Die  Vereins-Postverwaltungen  machen  sich  gegenseitig  verbindlich,  für  möglichst  schleunige
Beförderung  der  ihnen  zugeföhrten  Correspondenz  Sorge  zu  tragen,  und  in  dem  Falle,  wenn