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Postvereins-Vertrag.
Allgemeine Bestimmungen.
Umfang und Zweck des Vereins.
Art. 1.
Der deutsch-östreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestimmungen
für die Taxirung und postalische Behandlung der Brief= und Fahrpost-Sendungen, welche
sich zwischen verschiedenen zum Verein gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiet
und dem Auslande bewegen.
Oestreich und Preußen treten dem Poftvereine für ihr gesammtes Staatsgebiet beil.
Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen.
Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fabrpost-Sendungen bleiben den
einzelnen Verwaltungen überlassen.
Zusammengesetzte Postgebiete.
Art. 2.
Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadministration wird, auch wenn sie
mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu den übrigen
Vereins-Postadministrationen nur als Ein Postgebiet angesehen.
Sicherung und Beschleunigung des Postverkehrs.
Art. 3.
Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Correspondenz jederzeit
die Routen zu benutzen, welche vie schnellste Beförderung darbieten. Dabei ist jeder
Verwaltung freigestellt, vie internationale Vereins-Correspondenz über anderes Vereinsgebiet
einzeln over in verschlossenen Paketen zu versenden.
Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz der Hansestädte
werden sich die betheiligten Postverwaltungen auf Grund der bestehenden Rechtsverhältnisse
besonders einigen.
Art. 4.
Die Vereins-Postverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige
Beförderung der ihnen zugeföhrten Correspondenz Sorge zu tragen, und in dem Falle, wenn