Full text : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Bundesstaaten.  )  Den  letzteren  gegenüber  ist  nur  die  Voll—
macht  (Legitimation)  maßgebend,  während  gegenüber  dem  ab.
ordnenden  Staate  Auftrag  und  Instruktion  gelten.  1#)

1.  Die  Bundesratsmitglieder  werden  ernannt  von  den
Staatsoberhäuptern  als  den  Inhabern  der  Landesgewalt  unter
ministerieller  Gegenzeichnung,  "6)  die  bei  ihrer  Auswahl  an
irgend  welche  Voraussetzungen  bezüglich  der  Persönlichkeit  ihrer
Bevollmächtigten  z.  B.  Innehabung  eines  gewissen  Amtes  oder
Ranges!)  nicht  gebunden  sind.  /)  Ebenso  können  die  Regie-–



14)  Jöre  Nechtsstellung  beruht  daher  z.  T.  auf  Reichs-,  z.  T  auch
auf  Landeerecht.

15)  Laband,  Staatsr.  I,  S.  249;  Kliemke,  S.  18  f.;  Fülster,  S.  405;
Zorn,  Staatsr.  1,  S.  166;  Querfurth,  S.  11.  —9

10)  Hierdurch  übernimmt  der  gegenzeichnende  Minister  die  politische,
ev.  je  nach  Landesrecht  auch  die  rechtliche  Verantwortlichkeit  für  die  Ernennung.
  (Dgl.  Preuß.  Verfass.  Art.  44  f.;  Württ.  Verfass.  §  51,  195  f.)
Außerdem  ist  tatsächlich  dem  Gesamtministerium  ein  Mitwirkungsrecht  bei
der  Ernennung  in  beratender  Weise  eingeräumt.  Eine  rechtliche  Grundlage
  besteht  aber  dafür  in  Württemberg,  wo  das  Verfassungsgesetz  vom
1.  Juli  1876  betr.  Bildung  eines  Ministeriums  folgende  Feststellung  trifft
(Art.  6,  Abs.  2):  „Außerdem  gehören  in  den  Geschäftskreis  des  Staatsministeriums
  als  beratender  Behörde  alle  Angelegenheiten,  welche  die
Beziehungen  zum  Deutschen  Reiche  betreffen.“

Dasselbe  gilt  für  die  Vorbereitung  der  Instruktionen,  welche  nach
Fertigstellung  durch  die  Regierungen  den  Bundesvertretern  erteilt  werden.

17)  Durchweg  werden  zu  Bundesratsbevollmächtigten  hohe  Staatsbeamte,
  so  z.  B.  Staatsminister,  Unterstaatssekretäre  und  Ministeriäldirek-=toren,
  bei  Vertretung  militärischer  Interessen,  Offiziere  genommen.  Vsgl.
Fürst  Bismarck  in  der  Sitzung  des  konst.  Reichstags  am  26.  März  1867,
Sten.  Ber.,  S.  378:  „Es  besteht  die  Absicht,  die  preußischen  Mitglieder
des  Bundesrats  in  den  verschiedenen  Zweigen  der  Verwaltung  zu  wählen,
und  zwar  in  den  höheren  Stellungen,  damit  der  Bundesrat  in  seinem
Schoße  mit  den  notwendigen  technischen  Kenntnissen  ausgestattet  ist.“

18)  Nur  dürfen  nach  Art.  9  Reichsverf.  nicht  Mitglieder  des  Reichstages
  zu  solchen  des  Bundesrats  ernannt  werden;  weil  nach  dem  Grundsatz
  der  Inkompabilität  ein  Mitglied  des  Bundesrats  (also  auch  der  Reichskanzler),
  eines  Repräsentanten  der  Souveränität,  nicht  gleichzeitig  Mitglied
des  Reichstages,  der  den  Bundesrat  in  der  Ansübung  seiner  Herrschergewalt
  beschränkenden  Volksvertretung,  sein  kann,  was  außerdem  aus  der
Stellung  der  Mitglieder  beider  Kollegien  resultiert.  Denn  die  Bundesratsvertreter
  sind  an  Instruktionen  gebunden,  während  die  Reichstagsabgeordneten
  gemäß  Art.  29  Reichsverfass.  nach  freier  überzeugung  stimmen,  sodaß