200
nachstehend mit seinem ganzen Inhalt zur Nachachtung mit dem Anfügen bekannt gemacht,
daß derselbe vom 1. September d. J. einschließlich an im Verkehr zwischen der württembergischen
Postoerwaltung und den Postanstalten der Vereinsstaaten gegenseitig zum Vollzuge
kommt.
Dem deutsch-östreichischen Postoerein sind außer Württemberg bis jetzt folgende Staaten
beigetreten:
1) Die K. K. östreichische Gesammt-Monarchie
einschließlich des lombardisch-venetianischen Königreichs mit
dem Fürstenthum Lichtenstein.
2) Die K. preußische Gesammt-Monarchie mit
dem Großh. Oldvenburg'schen Fürstenthum Birkenfeld,
dem Großh. Sachsen-Weimar'schen Amt Allstadt,
den Herzogthümern Anhalt-Bernburg, Köthen und Dessau,
den Unterherrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg-Sonvershausen und Rudolstadt,
so wie
dem Fürstenthum Waldeck und Pyrmont
und
den K. preußischen Postanstalten in den Hansestädten.
3) Das Königreich Bayern.
4) Das Königreich Sachsen mit dem Herzogthum Sachsen-Altenburg.
5) Das Königreich Hannover mit den in den Hansestädten Bremen und Hamburg befindlichen
K bannöver'schen Postämtern.
6) Das Großberzogthum Baden.
7) Die Großberzogtbümer Mecklenburg-Schwerin und
Mecklenburg-Strelitz.
8) Das Herzogthum Holstein mit dem Oldenburg'schen Fürstenthum Lübeck (Eutin).
9) Aus dem Fürstl. Thurn= und Taxis'schen Postgebiete
a) das Groß-Herzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach,
b)) das Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha,
() das Herzogthum Sachsen-Meiningen,
d) die Oberherrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg-Sondershausen und Rudolstadt,