Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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nachstehend  mit  seinem  ganzen  Inhalt  zur  Nachachtung  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,
daß  derselbe  vom  1.  September  d.  J.  einschließlich  an  im  Verkehr  zwischen  der  württembergischen
  Postoerwaltung  und  den  Postanstalten  der  Vereinsstaaten  gegenseitig  zum  Vollzuge
  kommt.
Dem  deutsch-östreichischen  Postoerein  sind  außer  Württemberg  bis  jetzt  folgende  Staaten
beigetreten:
1)  Die  K.  K.  östreichische  Gesammt-Monarchie
einschließlich  des  lombardisch-venetianischen  Königreichs  mit
dem  Fürstenthum  Lichtenstein.
2)  Die  K.  preußische  Gesammt-Monarchie  mit
dem  Großh.  Oldvenburg'schen  Fürstenthum  Birkenfeld,
dem  Großh.  Sachsen-Weimar'schen  Amt  Allstadt,
den  Herzogthümern  Anhalt-Bernburg,  Köthen  und  Dessau,
den  Unterherrschaften  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Sonvershausen  und  Rudolstadt,
so  wie
dem  Fürstenthum  Waldeck  und  Pyrmont
und
den  K.  preußischen  Postanstalten  in  den  Hansestädten.
3)  Das  Königreich  Bayern.
4)  Das  Königreich  Sachsen  mit  dem  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
5)  Das  Königreich  Hannover  mit  den  in  den  Hansestädten  Bremen  und  Hamburg  befindlichen
  K  bannöver'schen  Postämtern.
6)  Das  Großberzogthum  Baden.
7)  Die  Großberzogtbümer  Mecklenburg-Schwerin  und
Mecklenburg-Strelitz.
8)  Das  Herzogthum  Holstein  mit  dem  Oldenburg'schen  Fürstenthum  Lübeck  (Eutin).
9)  Aus  dem  Fürstl.  Thurn=  und  Taxis'schen  Postgebiete
a)  das  Groß-Herzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach,
b))  das  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha,
()  das  Herzogthum  Sachsen-Meiningen,
d)  die  Oberherrschaften  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Sondershausen  und  Rudolstadt,