II. Arten der Rechtsnormen im besonderen. Reichsrecht. 830. 95
rechtes; allein man berücksichtigt dabei doch, daß die ein-
zelnen Gliedstaaten ihre Sondereigentümlichkeiten haben, die ın
der Art der Bevölkerung, ihrer Abkunft, ihrer Beschäftigung,
und vor allem in ihrer geschichtlichen Entwicklung begründet
sind. Dazu komnit, daß das bürgerliche Recht oft mehr oder
minder mit dem öffentlichen Rechte zusammenhängt und daß
das Gebiet des öffentlichen Rechtes großenteils der Kultur-
mission der einzelnen Gliedstaaten überlassen bleibt. Das
soll ja eben gerade der Vorzug des Bundesstaats sein,
daß er zwar durch einheitliche Ordnungen die Zusammen-
schmelzung der einzelnen Bevölkerungsschichten befördert und
auf solche Weise der Kulturentwicklung eine größere Trag-
weite und der geistigen Kraft des Menschen einen stärkeren
Widerhall gibt, daß er aber auf der andern Seite es auch
ermöglicht, daß die Mannigfaltigkeit, der traute Sinn für das
Heimische und der innige Zusammenhalt in kleineren Kreisen
nicht aufgegeben wird; sodaß hier immerhin noch Sonder-
bestrebungen herrschen, die dann wiederum die Gesamt-
bestrebungen befruchten sollen.
Daher ist es dem Bundesstaat eigen, daß in weiteren
Gebieten neben dem Bundesrecht besonderes Juandesrecht
besteht.
III. Was nun das Bürgerliche Gesetzbuch betrifft, so soll
es im großen ganzen das bürgerliche Recht des deutschen
Reiches einheitlich regeln und zwar soll hier eine Rechts-
einheit in ganz anderem Sinne als im öffentlichen Rechte
begründet sein. Man hat hierbei erwogen, daß gerade durch
die Einheit des Privatrechtes eine Einheit des Denkens
in Angelegenheiten des täglichen Verkehrs eintritt und daß
hierdurch wesentlich die Interessenausgleichung und zu
gleicher Zeit die Sicherheit des Verkehrs gefördert wird;
denn je einheitlicher das Recht, desto weniger Kollisionen
und weniger Kollisionsfragen. Nicht alle Bundesstaaten sind
zu diesem Ziel gelangt: in den Vereinigten Staaten ist der
größte Teil des Privatrechtes den Einzelgliedern überlassen,
und die Schweiz ist erst am Vorabend eines einheitlichen
Bürgerlichen Gesetzbuches. In Deutschland haben wir es
errungen: das bürgerliche Recht ist größtenteils vom Reichs-
gesetz umfaßt, so sehr, daß, wenn daneben noch Landesrecht