100 I.Buch. IU. Abschn. Bildung der Rechtsordnung (Rechtsnormen).
öffentliche Sparkassen, ihre Organisation, ihre Rechte und
Pflichten (A. 99), über Rückerstattung zu Unrecht bezahlter
öffentlicher Abgaben (A. 104); und öffentlich-rechtlich sind
auch die Bestimmungen über Kirchen-, Schulbau- und Armen-
last und über Begräbnisstätten und Kirchenstühle (A. 103,
152, 133);
3. Bestimmungen über die Haftung der Gemeinden für
den Schaden, der aus Zusammenrottung (Landfriedensbruch),
Auflauf und Aufruhr entsteht (A. 108). Es handelt sich hier
un die uralte Rechtseinrichtung, daß eine Gemeinde mehr
oder ıninder haftbar ist für das in ihrem Kreis begangene
Verbrechen. Dieser Grundsatz!) hängt mit der Ordnung der
Gemeinden und ihrer Beaufsichtigung zusammen: je kräftiger
die Gemeinde organisiert ist, je mehr ihr Mittel gegeben sind,
gegen derartige öffentliche Schädigungen vorzugehen, umso-
mehr wird solche Bestimmung noch heute angemessen sein;
4, endlich gehören hierher, als mit dem öffentlichen Rechte
zusammenhängend, die Gesetze religiöser Art, also insbesondere
die Bestimmungen über die Bildung von Religionsgesellschaften
oder religiösen Orden,*) in gewisser Ausdehnung auch die über
die Rechtsfähigkeit der Ordensmitglieder; sodann über die
religiöse Erziehung der Kinder (A. 84, 87, 134);
5. es gehören hierher, als der Erziehungspolizei angehörig,
die Bestimmungen über Fürsorgeerziehung und ähnliches
(A. 135, 136); sodann, als die Gewerbepolizei betreffend, Be-
stimmungen über Pfandieiher A. 94, über Gesinde A. 95;?)
sodann, als mit der Auslandspolizei zusammenhängend,
die Bestimmungen über Ausländerbeschränkungen in bezug
auf den Erwerb von Grundeigentum, A. 88, und ebenso das,
was den Erwerb von Vermögen zu toter Hand angeht (A. 86,
87), namentlich auch die Stellung des Fiskus oder anderer
öffentlicher juristischer Personen zur DBeerbung, sofern
Landesgesetze in Fällen, wo nach Reichsrecht der Fiskus
erbt, andere Gemeinschaften des öffentlichen Rechtes eintreten
1) Über ihn vgl. Enzyklopädie I S. 711.
®) Vgl. Preuß. Verf. A. 13, L.R. II. 11 8 20, 939f.
») So z.B. wenn die Bestimmung gilt, daß der Gesindevertrag ers&
durch Geben und Nehmen des Draufgeldes perfekt wird u. a.