104 1.Buch. II. Abschn. Bildung der Rechtsordnung (Rechtsnormen).
zusammenhängen, wären nach allgemeinem Reichsrecht zu er-
ledigen. In jedem Fall muß, wenn etwa das Gesetz Be-
stimmungen hierüber im besonderen Teil beigefügt hat, wohl
untersucht werden, ob diese als Eigenart der Sonderlehre
gedacht sind oder nicht vielmehr als Einzelanwendung der
allcemeinen Norm. Daß das Landesrecht ausdrücklich andere
Bestimmungen geben Kann,') ist selbstverständlich.
3. Damit ist von selbst der dritte wichtige Satz (A. 4) ge-
geben: Wenn Landesrecht auf Landesrecht verweist oder auch
Reichsrecht auf Landesrecht, dann soll an Stelle des angeführten
Gesetzsatzes die entsprechende Bestimmung des neuen Reichs-
rechtes treten, vorausgesetzt, dab der angeführte Gesetzes-
satz ein solcher ist, der durch das Reichsrecht aufgehoben
worden ist, daß er also nicht einer dem Landesrecht vor-
behaltenen Sondermaterie angehört.) Der Fall kann also vor-
kommen:
a) bei einem Reichsgesetz, sofern beispielsweise eine
(sewerbe- oder Strafbestimmung auf das Landesrecht ver-
weist.
b) Der Fall kann vorkommen bei einem Landesgesetz
öffentlichen Rechts, welches auf Privatlandesrecht verweist,
z. B. wenn im preußischen Gesetze über die Oberrechnungs-
kammer vom 27. März 1872 817 gesagt ist, dab die „Decharge“*
der ÖOberrechnungskammer die Wirkung einer Quittung im
Sinne des preußischen Landrechts I 14 $ 146—153 habe.
An Stelle dessen muß hier die Bestimmung des $ 781 B.G.B.
und die Bestimmung über die ungerechtfertigte Bereicherung
treten.
c) Endlich kann der Fall vorkommen, daß ein aufrecht
erhaltenes privatrechtliches Landesgesetz auf ein Privatlandes-
gesetz hindeutet, das eine Materie betrifft, die nicht aufrecht
erhalten worden ist, so wenn z. B. ein Berggesetz auf die
landesgesetzliche Grundbuchordnung verweist.
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1) 2.B. im Zwischenstaatrecht.
2) Vgl. auch E.G. zum H.G.B. A. 3. Der Verweisung steht die
Wiederholung gleich. Von beiden gilt jedoch der unter 2. gemachte
Vorbehalt. Hat das Reichsrecht keine Bestimmung, so bleibt im Zweifel
das erwähnte Landesrecht bestehen.