II. Arten der Rechtsnormen im besonderen. Privilegien. 88 35,86. 117
sich in Verträgen diesem Brauch ausdrücklich unterwirft;
diese Unterwerfung kann aber auch eine stillschweigende sein,
und die Annalıme ist gerechtfertigt, daß, wer in bestimmten
Kreisen Verträge abschließt, damit erklärt, daß er sich diesem
Brauche fügt, so z. B. bei Verträgen des Handelsrechtes, so
auch bei Mietverträgen, die an einem Orte gewöhnlich nach
gewissem Schema abgeschlossen werden; und besondere Ver-
tragsgebräuche entwickeln sich namentlich auf den Märkten
und auf der Börse. Wenn in solchem Falle der einzelne
einen Vertrag schließen will, ohne sich diesen Gebräuchen
zu unterwerfen, so erwartet man von ihm, daß er dies
ausdrücklich besagt; tut er dies nicht, so täuscht er die
Erwartung, die man von einem jeden normalen Menschen
hegen kann, der in die betreffenden Kreise tritt und der die
Einrichtungen des Rechts in ihrem Sinne und nicht zur arglistigen
Hintergehung anderer gebrauchen soll. Das ist es, was in
8 157 B.G.B. gesagt ist, daß Verträge so auszulegen sind,
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
es erfordern; das will heißen: wer einen Vertrag schließt, er-
klärt damit, daß er sich all dem unterwirft, was in solchen
Verhältnissen Brauch und Sitte ist, soweit es der andere Teil
von einem ehrenhaften Menschen annehmen kann, da ein
solcher, wenn er sich dem Brauch nicht unterwerfen will, es
ausdrücklich besagt, nicht aber die Verkehrserwartung durch
hinterhaltige Auffassung seines Tuns hintergeht. Das Gleiche
ist auch im Handelsgesetzbuch, $ 346, in bezug auf den
Handelsgebrauch ausgesprochen.
B. Besondere Rechtsnormen.
Frivilegien.
S 36.
I. Eine besondere Art der Äußerungen der Rechtsordnung
ist die Bildung von Privilegien.) Das Privileg ist die
Schöpfung eines individuellen Rechtes durch gesetzgeberische
Gewalt. Während die Rechtsordnung sonst allgemein
N) Vgl. hierüber Kohler-Liesegang, Beiträge zur Geschichte des
Römischen Rechts in Deutschland I S. 1384f. Stammler, Privilegien
and Vorrechte (1903) konnte nieht mehr benutzt werden.