Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

184 U. Buch. 11. Abschn. Subjektives Recht und Rechtsordnung. 
2006, (2028), 2057 B.G.B.),') d) der Anspruch auf Untersuchungs- 
gestattung ($ 495), auf Quittung (8368), auf beglaubigte Urkunde, 
SS 371, 403, 1154, 2120, auf Schuldscheinrückgabe, $ 371. 
Eine andere Beihülfepflicht besteht e) darin, daß der andere 
gehalten ist, ein Verzeichnis vorzulegen oder dazu beizutragen; 
so Nießbraucher und Eigentümer, wenn es sich um den Nieß- 
brauch eines Inbegrifis von Sachen handelt, ($ 1035), so der 
Vorerbe gegenüber dem Nacherben, ($ 2121), so der Testa- 
mentsvollstrecker gegenüber dem Erben, ($ 2215), so der 
Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten ($ 2314), so die 
Ehegatten (88 1372. 1528); so 5 260; £) ähnlich 88 1038, 2123. 
II. Es gibt aber auch Beihülfeansprüche gegen Dritte. 
Unter Umständen ist jemand, obgleich nicht der Schuldner 
des Verwirklichungsanspruches, doch verpflichtet, von seiner 
Seite aus die Verwirklichung zu unterstützen. Das ist a) der 
Fall bezüglich dessen, der sich mit dem Erblasser zur Zeit 
des Todes in häuslicher Gemeinschaft befunden hat; er ist 
über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände auskunftspflichtig 
und hat nötigenfalls den Offenbarungseid zu leisten ($ 2028); 
es ist b) dann der Fall, wenn jemand gewisse Rechte an einem 
Vermögen hat, welche der Zwangsvollstreckung entgegen- 
stünden, er aber aus besonderen Gründen gehalten ist, diese 
Rechte, der Zwangsvollstreckung gegenüber, nicht zur 
Geltung zu bringen. In solchem Fall ist es seine Pflicht, der 
Zwangsvollstreckung nicht entgegenzutreten und dadurch die 
Vollstreckung in vollem Maße zu ermöglichen: er ist hier also 
nicht zu einer außergerichtlichen, wohl aber zu einer gericht- 
lichen Duldung gehalten. Ein solches gilt bei dem Nieß- 
braucher eines Vermögens, welcher die Zwangsvollstreckung 
wegen der Verbindlichkeiten dieses Vermögens dulden muß, d.h. 
der Vollstreckung gegenüber seinen Nießbrauch nicht zur Gel- 
tung bringen darf. Und ähnliches gilt von den Rechten am 
eingebrachten Gut der Ehefrau und am Gesamtgut (8 737, 
739, 743, 745 C.P.O.). Der Anspruch ist ein Anspruch auf 
) Er besteht, wenn es sich um Rechenschaftsablegung handelt, 
ferner wenn ein Inbegriff herauszugeben, wenn über einen Inbegriff 
Auskunft zu erteilen ist, allgemein; er besteht besonders noch in den 
Fällen der 8$ 2006, 2028, 2057 (in letzterem Fall wird häufig kein Inbegriff 
vorliegen).
	        
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