184 U. Buch. 11. Abschn. Subjektives Recht und Rechtsordnung.
2006, (2028), 2057 B.G.B.),') d) der Anspruch auf Untersuchungs-
gestattung ($ 495), auf Quittung (8368), auf beglaubigte Urkunde,
SS 371, 403, 1154, 2120, auf Schuldscheinrückgabe, $ 371.
Eine andere Beihülfepflicht besteht e) darin, daß der andere
gehalten ist, ein Verzeichnis vorzulegen oder dazu beizutragen;
so Nießbraucher und Eigentümer, wenn es sich um den Nieß-
brauch eines Inbegrifis von Sachen handelt, ($ 1035), so der
Vorerbe gegenüber dem Nacherben, ($ 2121), so der Testa-
mentsvollstrecker gegenüber dem Erben, ($ 2215), so der
Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten ($ 2314), so die
Ehegatten (88 1372. 1528); so 5 260; £) ähnlich 88 1038, 2123.
II. Es gibt aber auch Beihülfeansprüche gegen Dritte.
Unter Umständen ist jemand, obgleich nicht der Schuldner
des Verwirklichungsanspruches, doch verpflichtet, von seiner
Seite aus die Verwirklichung zu unterstützen. Das ist a) der
Fall bezüglich dessen, der sich mit dem Erblasser zur Zeit
des Todes in häuslicher Gemeinschaft befunden hat; er ist
über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände auskunftspflichtig
und hat nötigenfalls den Offenbarungseid zu leisten ($ 2028);
es ist b) dann der Fall, wenn jemand gewisse Rechte an einem
Vermögen hat, welche der Zwangsvollstreckung entgegen-
stünden, er aber aus besonderen Gründen gehalten ist, diese
Rechte, der Zwangsvollstreckung gegenüber, nicht zur
Geltung zu bringen. In solchem Fall ist es seine Pflicht, der
Zwangsvollstreckung nicht entgegenzutreten und dadurch die
Vollstreckung in vollem Maße zu ermöglichen: er ist hier also
nicht zu einer außergerichtlichen, wohl aber zu einer gericht-
lichen Duldung gehalten. Ein solches gilt bei dem Nieß-
braucher eines Vermögens, welcher die Zwangsvollstreckung
wegen der Verbindlichkeiten dieses Vermögens dulden muß, d.h.
der Vollstreckung gegenüber seinen Nießbrauch nicht zur Gel-
tung bringen darf. Und ähnliches gilt von den Rechten am
eingebrachten Gut der Ehefrau und am Gesamtgut (8 737,
739, 743, 745 C.P.O.). Der Anspruch ist ein Anspruch auf
) Er besteht, wenn es sich um Rechenschaftsablegung handelt,
ferner wenn ein Inbegriff herauszugeben, wenn über einen Inbegriff
Auskunft zu erteilen ist, allgemein; er besteht besonders noch in den
Fällen der 8$ 2006, 2028, 2057 (in letzterem Fall wird häufig kein Inbegriff
vorliegen).