3. Anspruchsmöglichkeit. 8$ 62, 63. 185
ein Dulden gegenüber einem Akt der Zwangsvollstreckung;
er ist aber doch ein civilrechtlicher Anspruch: er geht nicht
schon hervor aus den Regeln des Vollstreckungsrechtes, er
entspringt aus den Grundsätzen des Civilrechts. Es wäre
unzulässig, aus dem bloß gegen den Eigentümer (gegen die
Ehefrau) lautenden vollstreckbaren Titel zu vollstrecken
und das Recht des Nießbrauchers oder Nutznießers unbe-
achtet zu lassen, es wäre aber auch unzulässig, den voll-
streckbaren Titel prozessualisch auf den Nießbraucher oder
Nutznießer auszudehnen. Ganz anders liegen die Fälle dann,
wenn sich jemand schon kraft des Vollstreckungsrechtes, ob-
gleich fremder Berechtigter, die Vollstreckung gefallen lassen
muß, so der Vater als Nutznießer des Kindesvermögens, der
einen gegen das Kind lautenden vollstreckbaren Titel ohne
weiteres gegen seine Nutznießung gelten zu lassen hat ($ 746
C.P.O.); oder wenn ein vollstreckbarer Titel passiv auf einen
andern erstreckt oder übergeleitet werden kann, so im Fall
eines Rechtsnachfolgers der erst nach dem entscheidenden Augen-
blick Nießbrauch oder Nutznießung erwirbt: ein solcher muß
sich gefallen lassen, daß der Titel auf ihn umgestellt wird
(88 738, 742 C.P.O.). In diesen andern Fällen hilft sich das
Vollstreckungsrecht selbst: hier bedarf es nicht der Hülfe des
Civilrechts.
Weitere Hülfsansprüche gegenüber Dritten sind c) der
Abholungsanspruch, d. h. der Anspruch dahin, daß der
andere gestatten muß, ein Grundstück zu betreten, um es zu
ermöglichen, daß ein Gegenstand, der aus der Gewalt des
Herrn gekommen ist, verfolgt wird (88 867, 962, 1005 B.G.B.) ;?)
d) die Ansprüche auf Vorweisung einer Sache und Vor-
weisung einer Urkunde ($$ 809ff. B.G.B.); e) Ansprüche auf
Einwilligung und Mitwirkung, worüber später.
3. Anspruchsmöglichkeit.
8 63.
I. In einer Reihe von Fällen besteht noch kein Anspruch,
aber der Berechtigte hat die Befugnis, durch irgend ein
Handeln den Anspruch zu erzeugen.
Der Hauptfall 1. ist der, wenn es der Kündigung bedarf,
") Für 8 962 B.G.B. gilt noch etwas Besonderes; davon unten S. 231.