Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

186 Il. Buch. Il. Abschn. Subjektives Recht und Rechtsordnung. 
um das Schuldverhältnis in den Stand zu versetzen, daß ein 
Anspruch entsteht; die Kündigung ist eine einfache Erklärung, 
welche ein Rechtsverhältnis zur Beendigung oder doch zu 
einer anspruchserzeugenden Entwicklung bringt. Sie kann 
eine sofort wirkende, sie kann eine befristende Kündigung 
sein, sofern die entsprechende Entwicklung sofort oder erst 
nach einer bei der Kündigung bestimmten Frist eintritt. 
Verwandt ist Fall 2. wenn es einer Anfechtung oder eines 
Rücktritts bedarf, um einen Anspruch zu erzeugen. 
Andere Fälle 3. liegen vor, wenn ein besonderes Verlangen 
nötig ist, um den Anspruch hervorzutreiben, so bei der 
Herausgabe im Fall von 88 695, 976, 2217 B.G.B., sv beim Kauf 
auf Probe ($ 495), so wenn der Berechtigte die Befugnis hat, 
etwas besonderes zu verlangen, das seiner Diskretion anheim 
steht, z. B.die Hinterlegung von Geldern (88 432 u. a. B.G.B., 853, 
854 C.P.O.), oder die Ausstellung von Zeugnissen, von neuen 
Schuldverschreibungen, Quittungen, Beurkundungen in 88 799, 
800, 403, 630 B.G.B., 88 113, 127c Gew.O. u. a., oder die Ein- 
willigung (Mitwirkung) in den 85 744, 1286, 2120, 2206; 1078, 
1285, 1472, 2038, oder Vorschuß, 8 669 B.G.B. Der 4. Fall ist 
der Fall des Widerrufs der Schenkungen, 88 530, 1584. Der 
5. Fall endlich ist gegeben, wenn nicht eine bloße Willkür 
des Gläubigers genügt, sondern ein Opfer erforderlich ist. 
In allen diesen Fällen besteht noch kein Anspruch, sondern 
nur die Möglichkeit eines Anspruches, und der Anspruch tritt 
erst hervor, nachdem die Rechtshandlung, Begehren oder Be- 
tätigung hinzugekommen ist; eine Folge dieses Umstandes ist, 
daß der Anspruchshaftende, bevor eine solche Rechtshandlung 
geschieht, eben weil kein Anspruch (obligationsrechtlicher An- 
spruch) besteht, auch nicht in der Lage ist, durch Anbieten 
der Leistung den Gläubiger in Annahmeverzug zu setzen und 
etwa von ihm zu verlangen, daß er die Kosten der Leistung 
bezahle.?) 
II. Die Anspruchsmöglichkeit wird in manchen Beziehungen 
wie der bestehende Anspruch behandelt, indes bei weitem 
nicht in allen Fällen, sondern nur da, wo die Erklärung, 
t) Auf derartige Verhältnisse habe ich schon längst im Archiv f. 
b. R. 11 S. 217 hingewiesen. Sodann Enzyklop. I S. 581.
	        
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