Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

190 U. Buch. 1I. Abschn. Subjektives Recht und Rechtsordnung. 
krtüllung des Anspruches, wenigstens nicht, soweit hieraus eine 
Forderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung hervorgeht 
(condietio indebiti); denn auch bei dieser condiclio kann 
geltend gemacht werden, daß ein Anspruch befriedigt worden 
ist, dem eine Einrede entgegenstand.. Doch gilt hier eine 
Ausnahme, von welcher alsbald (S. 196) zu sprechen ist. 
Der Zustand der Schwebe hört erst auf, wenn die Ein- 
rede oder wenn der Anspruch in endgültiger Weise erledigt 
worden ist; so wenn auf die Einrede verzichtet oder die 
Einrede rechtskräftig zurückgewiesen wird, so wenn das 
Urteil den Anspruch rechtskräftig aberkennt, so auch wenn 
der Anspruchberechtigte seinen Anspruch aufgibt. 
II. Die Geltendmachung der Einrede ist die Erklärung, die 
Leistung zu verweigern. Einer Form bedarf diese Erklärung 
nicht. Sie geschieht gegen denjenigen, welcher die Leistung 
will oder wenigstens sich als Anspruchberechtigten kundgibt, 
also insbesondere auch, wenn es sich um eine Rechtsnachfolge 
in den Anspruch handelt, gegen den Rechtsnachfolger. Daß 
die Erklärung unverzüglich geschieht, nachdem der Anspruch- 
berechtigte in irgend einer Weise seinen Willen, Befriedigung 
des Anspruches haben zu wollen, kundgibt, ist nicht erforder- 
lich. Insbesondere gilt nicht der Grundsatz, daß eine Mahnung 
oder Kündigung durch: unverzügliche Einredeerklärung beant- 
wortet werden muß, wenn die Einrede wirksam und infolgedessen 
die Mahnung oder Kündigung ohne Bedeutung bleiben soll: 
es genügt, wenn die Einrede nachfolgt; es genügt, wenn 
sie im Prozeß nachfolgt: die nachträglich gebrachte Einrede 
steht dem Anspruch mit allen seinen Entwicklungen hemmend 
im Wege. 
In einigen Fällen allerdings muß ausnahmsweise die Ein- 
rede unverzüglich geltend gemacht werden; es handelt sich 
um die Einrede der mangelnden Sicherheit und um ihre 
Geltendmachung gegenüber gewissen Rechtshandlungen, be- 
züglich welcher ein lebhaftes Interesse besteht, zu wissen, ob 
sie wirksam oder unwirksam erfolgt sind; dies sind Fälle 
der Unverzüglichkeitsfrist, von welchen alsbald die Rede sein 
wird. 
III. Die Einrede kann also außergerichtlich ausgeübt 
werden; so insbesondere auch in dem Fall, wenn sich der
	        
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