Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

1. Begriff der Rechtsordnung. 88 2, 3. 9 
ein einzelner etwa auf einer Insel wäre, die vollständig vom 
Verkehr abgeschlossen ist. Auf der anderen Seite ist mit 
dem Ausdruck „menschlicher Verkehr“ ausgesprochen, daß 
nicht notwendig das Recht dem Menschen zukommen muß. 
Zwar gibt es keine Rechte von Tieren oder anderer Natur- 
wesen, wohl aber gibt es Rechte menschlicher Verbände, 
Rechte sozialer menschlicher Gestaltungen, die man juristische 
Personen nennt und die auch geschaffen sind vom mensch- 
lichen Verkehr, um menschliche Zwecke zu erringen. 
ILI. Die Rechtsordnung kann eine Privatrechtsordnung oder 
eine öffentliche Rechtsordnung sein. Privatrechtsordnung oder 
bürgerliche Rechtsordnung ist diejenige, welche allein im 
bürgerlichen Rechte in Betracht kommen. Zwar schöpft das 
bürgerliche Recht seine Macht aus höherer Ordnung, aus Staat 
und Gesellschaft, aber, einmal entstanden, ist dieses bürgerliche 
Recht etwas Selbständiges und auf solche Weise ein besonderer 
Gegenstand des Studiums. Das bürgerliche Recht nun unter- 
scheidet sich von dem öffentlichen dadurch, daß es den Menschen, 
sei es im Verhältnis zur Natur, sei es im Verhältnis zu anderen 
Menschen oder menschlichen Gebilden darstellt, sofern diese 
einander im gleichberechtigten Verkehr gegenüberstehen; im 
Gegensatz zu dem Fall, wo uns Gebilde entgegentreten, 
welche den einzelnen mit höherer Autorität beherrschen. 
Auch in solchen Fällen ist von einem Recht die Rede, da die 
höhere Autorität keine schrankenlose ist, sondern nach gewissen 
Regeln sich gestalten muß; aber immerhin liegen hier ganz 
andere Rechtsentwicklungen vor, als auf den Gebieten des 
„Gleichverkehrs“. \elche Gebilde aber eine solche höhere Auto- 
rität genießen, daß unser Verhältnis zu ihnen nicht ein gleich- 
berechtigtes, sondern ein untergeordnetes ist, dies darzustellen 
muß dem Staats- und Verwaltungsrecht überlassen bleiben. 
Nur die Privatrechtsordnung ist im Bürgerlichen Gesetz- 
buch behandelt, nur sie ist Gegenstand unserer Darstellung. 
8 3. 
Die Rechtsordnung kann sich auf die Lebensgüter be- 
ziehen, nämlich auf die innere und äußere Natur, also auf 
dasjenige, was den Menschen selbst bildet, seine Körperlich-
	        
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