Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

2. Das subjektive Recht im Angriff. Prozeß. 88 72, 73. 919 
d. h. mit der Einwirkung in die Rechtsverhältnisse der Par- 
teien, die sich ergeben hätte, wenn das Urteil im maßgebenden 
Zeitpunkt vorhanden gewesen wäre!) Umgekehrt kann aber 
auch das Urteil, das vorhandene Recht zerstören, wenn es nach 
der entgegengesetzten Seite hin fehlgreift, und zwar gilt auch 
diese Zerstörung in der angegebenen durchgreifenden Weise. 
II. Allerdings treten diese Wirkungen nur relativ ein, sie 
treten nur ein unter den Parteien und ihren Rechtsnachfolgern 
oder unter denjenigen sonstigen Personen, auf welche nach 
prozessualen Grundsätzen das Urteil erstreckt wird. Auf diese 
Weise kann es allerdings kommen, daß nicht das volle Recht 
entsteht, welches das Urteil als vorhanden erklärt, sondern 
nur ein entsprechender Anspruch unter den Parteien oder 
den beteiligten Personen. Wenn z. B. am Schluß des Prozesses 
der A unberechtigtermaßen als der Eigentümer erklärt wird, 
so ist es möglich, daß weder A noch B Eigentümer war; 
dem dritten Eigentümer aber kann man sein Recht nicht 
nehmen, man kann daher nur Ansprüche zwischen A und B 
begründen. Dies führt zu Verwicklungen, die echt pro- 
zessualisch sind und nur vom Prozeßrechte in das richtige 
Licht gestellt werden können.?) 
8 73. 
Die Verwirklichung und Sicherung der Rechte durch 
Vollstreckung kann große Rechtsänderungen herbeiführen, 
so insbesondere die Entstehung von gerichtlichen Pfand- 
rechten, welche sich, einmal entstanden, in eigenartiger 
Weise weiter entwickeln und zur Sicherung und Befriedigung 
führen sollen. Zu diesen Pfandrechten im weiteren Sinne 
(Wertrechten) gehört auch das durch die Beschlagnahme bei dem 
Vollstreckungsverfahren in Grundstücke entstehende Recht, 
und ein dem Pfandrecht ähnliches \Wertrecht erwächst aus 
dem Konkurs. Diese großartigen Rechtsänderungen sind im 
Prozeß zur Darlegung zu bringen. Bemerkenswert ist aber, 
1) Dies habe ich Enzyklopädie II S. 144f. noch besonders hervor- 
gehoben. 
2) Enzyklopädie II S. 146f. Über die territoriale Beschränkung 
der Urteilsfolgen ist anderwärts zu handeln.
	        
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