2. Das subjektive Recht im Angriff. Prozeß. 88 72, 73. 919
d. h. mit der Einwirkung in die Rechtsverhältnisse der Par-
teien, die sich ergeben hätte, wenn das Urteil im maßgebenden
Zeitpunkt vorhanden gewesen wäre!) Umgekehrt kann aber
auch das Urteil, das vorhandene Recht zerstören, wenn es nach
der entgegengesetzten Seite hin fehlgreift, und zwar gilt auch
diese Zerstörung in der angegebenen durchgreifenden Weise.
II. Allerdings treten diese Wirkungen nur relativ ein, sie
treten nur ein unter den Parteien und ihren Rechtsnachfolgern
oder unter denjenigen sonstigen Personen, auf welche nach
prozessualen Grundsätzen das Urteil erstreckt wird. Auf diese
Weise kann es allerdings kommen, daß nicht das volle Recht
entsteht, welches das Urteil als vorhanden erklärt, sondern
nur ein entsprechender Anspruch unter den Parteien oder
den beteiligten Personen. Wenn z. B. am Schluß des Prozesses
der A unberechtigtermaßen als der Eigentümer erklärt wird,
so ist es möglich, daß weder A noch B Eigentümer war;
dem dritten Eigentümer aber kann man sein Recht nicht
nehmen, man kann daher nur Ansprüche zwischen A und B
begründen. Dies führt zu Verwicklungen, die echt pro-
zessualisch sind und nur vom Prozeßrechte in das richtige
Licht gestellt werden können.?)
8 73.
Die Verwirklichung und Sicherung der Rechte durch
Vollstreckung kann große Rechtsänderungen herbeiführen,
so insbesondere die Entstehung von gerichtlichen Pfand-
rechten, welche sich, einmal entstanden, in eigenartiger
Weise weiter entwickeln und zur Sicherung und Befriedigung
führen sollen. Zu diesen Pfandrechten im weiteren Sinne
(Wertrechten) gehört auch das durch die Beschlagnahme bei dem
Vollstreckungsverfahren in Grundstücke entstehende Recht,
und ein dem Pfandrecht ähnliches \Wertrecht erwächst aus
dem Konkurs. Diese großartigen Rechtsänderungen sind im
Prozeß zur Darlegung zu bringen. Bemerkenswert ist aber,
1) Dies habe ich Enzyklopädie II S. 144f. noch besonders hervor-
gehoben.
2) Enzyklopädie II S. 146f. Über die territoriale Beschränkung
der Urteilsfolgen ist anderwärts zu handeln.