10 1.Buch. I. Abschn. Stellung d. Rechtsordn. unter d. Kulturmächten.
keit und Geistigkeit, und auf dasjenige, was außerhalb seiner
ist. Die Rechtsordnung kann daher vor allem auch eine Be-
ziehung des Menschen zur äußeren Natur schaffen und da-
durch das Recht in die Natur hinein tragen. Im Gegensatz
dazu steht die Lebenspflicht, d.h. die Pficht von Mensch zu
Mensch und das dem einzelnen obliegende Soll gegenüber den
Mitmenschen. Wie bedeutungsvoll dieser Unterschied ist, wird
künftig zur Darlegung kommen.?)
2. Kreis der Rechtsordnung.
8 4.
I. Nicht alles menschliche Tun bewegt sich in der Sphäre
des Rechtes, vieles spielt sich in neutraler Zone ab. Die ganze
menschliche Tätigkeit juristisch fassen zu wollen, ist noch
verkehrter, als wenn man jede menschliche Regung, jeden
Atemzug nach Sittlichkeit oder Unsittlichkeit beurteilen möchte;
nicht als ob das menschliche Tun nicht rechts und links
vom Recht umgeben wäre; aber das Recht begnügt sich,
gewisse Schranken zu setzen und überläßt es den Menschen,
sich innerhalb dieser Schranken frei zu bewegen.
So wird zwar jedes Tun des Menschen durch das Recht
der Persönlichkeit umfaßt, allein der weite Bereich des Handelns
innerhalb dieser Umfassung stößt nur zum geringsten Teil auf
rechtliches Gebiet. Die Körperfunktionen, die Benutzung der
dem gemeinen Gebrauch anheim gegebenen Sachen, ist nichts,
was weiter in das Gebiet des Rechtes fällt. Warum sollte
sich das Recht darum kümmern? Hat es doch nur mit der
Ordnung dessen zu tun, was zu ordnen ist. Hier aber hat
die Persönlichkeit das Recht, nach Lust und Laune frei zu
schalten.
Man kann daher von einem Rechte der Persönlichkeit
sprechen, aber nicht von einem Rechte, zu gehen, zu dichten,
oder zu schlafen. Man kann von einem Rechte an Sachen
des Gemeingebrauchs sprechen, nicht aber von einem Rechte,
sich ihrer zu bedienen. Eine Hinderung in der Bemutzung
1) In Einführung $S.17 habe ich den Unterschied als Rechtszwang
und Rechtspflicht gefaßt. Ich halte die jetzige Fassung für zutreffender.,